Beiträge von Milkyw

    Die Leistungen der PKV sind nach Auskunft von Minerva geringfügig besser als die des bisherigen Tarifs. Ich habe bislang auch keine Probleme mit Abrechnungen.

    Der SB20% ist auf € 2400 pro Jahr gedeckelt. Der SB wurde bislang in keinem Jahr erreicht. Der tatsächliche SB wird meines Wissens bei der Steuererklärung als "Außergewöhliche Belastung" berücksichtigt.

    Steuerlich spielt die Prämie für mich als Rentner keine Rolle.

    Die Höhe der Altersrückstellungen war im alten und ist im neuen Tarif für mich nicht transparent. Ich werde Ihren Hinweis nutzen und Minerva um deren Stellungsnahme bitten.

    Hallo Dr. Schlemann,

    Der bestehende LKH-Tarif 2016: 100, 194, 200 mit Jahresbeitrag ca. € 7.900.

    Der neue LKH-Tarif TP8 hatte einen Jahresbeitrag von ca. € 3.360.

    Das aktuarielle Gutachten war/ ist nur kostenpflichtig, wenn der Vorschlag angenommen wurde/ wird. Es wurde zudem ein Alternativvorschlag gemacht.

    Selbst bei vollständiger Aussschöpfung der Selbstbeteiligung (max. € 2.400), bleibt ein

    erheblicher finanzieller Vorteil.

    Übrigens: Die LKH hatte eine eigene Anfrage auf Tarifänderung mit Spielereien im Tarifgefüge beantwortet.

    Freundliche Grüße

    Milkyw

    Ich habe mit Minerva eine sehr empfehlenswerte Erfahrung gemacht:

    Faire Bedingungen, überzeugendes Ergebnis.

    Nach jahrelangem stumpfen Einzahlen, wurde die Prämie mehr als halbiert.

    Selbst unter Berücksichtigung der SB, bleiben über 1000 Euro im Jahr über.

    Merke: Gleiche PKV, anderer Tarif.


    Grüße vom Milkyw

    Wir haben seit vielen Jahrzehnten mehrere Giro-Konten bei unterschiedlichen Banken eingerichtet.

    Wir haben meines Wissens nach einer Kontoeinrichtung zu keinem Zeitpunkt aktiv einer Preisanpassung zugestimmt.


    Unser Erstattungsanspruch rechtswidriger Gebühren ist durch folgende höchstrichterliche Urteile begründet.

    • BGH-Urteil vom April 2012 – Verjährungsfrist: 3 Jahre
    • EuGH-Urteile vom 10.06.2021 – Verjährungsfrist: 10 Jahre

    Berechnung des Erstattungsanspruchs


    Die Girokonten wurden bei der Einrichtung gebührenfrei geführt. Soweit die Konten bereits bei der Einrichtung gebührenpflichtig waren, ist der Erstattungsanspruch nur um den zum Zeitpunkt der Einrichtung vereinbarten Betrag zu mindern.

    Dementsprechend wurden sämtliche Gebühren, die nach Einrichtung der Konten bezahlt worden sind, rechtswidrig gefordert und bezahlt. Diese Gebühren sind grundsätzlich zu erstatten. Aufgrund der Verjährungsfristen müssen die Banken aber nur die rechtswidrigen Gebühren erstatten, die in den letzten drei bzw. zehn Jahren bezahlt werden mussten.


    Ist diese Rechtsauffassung so vertretbar?


    Grüße vom

    Milkyw

    Hallo liebe Community,


    vor geraumer Zeit habe ich (Jahrgang 1950) bei meiner PKV eine Anfrage nach einem alternativen Tarif gestellt und als Antwort erhalten, dass nur über einen direkten Selbstbehalt oder/ und Leistungsverzicht die Prämie gesenkt werden könne.


    Aufgrund der Empfehlung des „Finanztip-Newsletter“ nahm ich Kontakt zur Fa. Minerva auf und habe ein „aktuarielles Gutachten“ fertigen lassen. Die „Minerva“ erreichte eine Prämienreduzierung um ca. 47,5 %, bei etwas verbesserten Leistungen und jährlichen Medizinkosten, berechnet als Durchschnitt der letzten vier Jahre.


    Das erfolgsabhängige Honorar für die „Minerva“ habe ich nach erfolgter Vertragsumstellung gerne gezahlt.


    Meine Erfahrungen mit der „Minerva“ sind


    • hervorragende Telefonlogistik
    • sehr gute verständliche Beratung
    • faires Alternativgutachten
    • nachvollziehbare Gutachten
    • zügige Bearbeitung und Vertragsumstellung


    Ich kann jeder/m PK-Versicherten empfehlen, eine mögliche Tarifumstellung prüfen zu lassen.


    Mit freundlichem Gruß


    Milkyw ^^