Beiträge von hopsie

    zu 1
    Gewinn aus einem Gewerbebetrieb ? dann außerordentliche Einkünfte und der Betrag wird über 5 Jahre verteilt ( § 34 Abs. 1 EStG Fünftelregel ) eventuell minus Freibetrag und ein Teil (§ 34 Abs. 3 EStG) ermäßigter Steuersatz
    Grundlage bildet immer der ,,letzte " Bescheid, deshalb steht auch der Satz ......ersetzt der Bescheid vom ......



    zu 2


    wenn der Bescheid für 2017 ein Folgebescheid ist JA, ansonsten NEIN, gehe aber bitte davon aus das sich durch die 1/5 Regel auch deine Einkünfte für 2017 geändert haben !



    ZU 3 !!


    also Veräusserung 2016 !! 5/ 5 dann


    1/5 + Veräusserungsgewinn 2016- 2017- 2018- 2019- 2020

    unter Vorbehalt, ich lese es RICHTIG


    JA, denn im Gegensatz zur ,,neuen" Kasse unterstellt Ihnen die ,,alte" Kasse einen ,,Gestaltungsversuch" und sagt ...ihre gemachten Angaben haben sich verändert...
    Sie sind vom Einzelunternehmer ( 100% ) in eine GbR ( 80/ 20 ) also hat die Kasse von Ihrem Umsatz 20 % auf Ihren Mann geschrieben und damit übersteigt sein Einkommen die Grundlage für die Familienversicherung ( 900€ von fiktiven 4500 )


    das diese Berechnung ein Fehler war, konnten Sie ja mit dem EST Bescheid nachweisen,


    etwas böse gesagt
    die KK sagt sich, lieber erst einmal den maximalen Betrag und dann zurück zahlen, als den Forderungen hinterher laufen.
    denn wie oben schon geschrieben, bei der Feststellung des wahren Einkommen bleibt am Ende nur das Gericht für die KK
    in ihren Statuten steht bestimmt unter Berechnung Sätze wie .....unter Vorbehalt der Nachprüfung .......

    Ich glaube einige müssen langsam anfangen sich Gedanken für 2018 zu machen ! es ist zwar noch zeit, aber ein paar Gedanken zur veränderten Fondbesteuerung sollten man sich schon machen ( auch wenn noch 1 1/2 Zeit sind )


    sicherlich wird sich finanztip diesem Thema auch noch widmen


    soll also keine Panik sein

    großes Dankeschön
    und genau hier ist das Problem @muc, was ich in diesem Urteil nicht verstehe



    der Mindestbeitrag liegt zur Zeit bei ca 160€ ( incl. Pflegeversicherung )


    dem liegt ein Mindesteinkommen für 2016 von 968,33 Euro pro Monat zu Grunde x 12 = 11619,96 € und nun kommt die von Ihnen geschriebene ,, gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ,, ins Spiel, diese kann ich doch nicht aus der Steuererklärung ersehen ( selbst wenn z.B.die Kap Einkünfte über den 801€ liegen )


    schaue ich nun in das SGBV ( Danke ) lese ich nichts, ( von welcher Größe in der EST gerechnet wird )
    also kann die Berechnung überhaupt NACHVOLLZOGEN werden ?


    damit wird für mich als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Summe der Einkünfte genommen, denn eine Vermögensauskunft kann nur wieder über Gericht eingeklagt werden, ZPO § 802c
    damit ist es also kein Wunder, wenn Krankenkassen so viel AUSSENSTÄNDE haben, da der ganze Prozess ,, unendlich,, in die Länge gezogen werden kann ( es sind also nicht nur Menschen die kein Geld haben )

    das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 22.04.2016 - 13 K 1934/15


    die Übermittlung erforderlicher Besteuerungs­grundlagen an gesetzliche Krankenkasse sei zulässig


    nun meine Frage
    wie erfolgt nun die Berechnung an Hand des EST- Bescheides, denn ohne monatlichem Einkommen ,
    wenn der Lebensunterhalt von Sparguthaben / Zinsen/ Div u.ä. bestritten wird bleiben ja nur zwei Möglichkeiten übrig
    zu versteuertes Einkommen geteilt durch 12 Monate
    oder Summe der Einkünfte durch 12 Monaten