Beiträge von merapi

    Zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte in der GKV gibt es zwei weitere wichtige Rechtsgrundlagen:



    1. Die sog. "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder". Das ist eine Vereinbarung aller gesetzlichen Krankenversicherungen, was denn alles zur "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" dazuzuzählen ist - und was nicht.



    Zu finden unter


    https://www.gkv-spitzenverband…ung/beitragsbemessung.jsp



    2. Gibt es unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sog. Mindestbeträge, die je nach Status als Mindesteinnahmen anzusehen sind. Daraus ergibt sich dann der jeweilige Mindestbeitrag - und zwar unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. D.h. ist das tatsächliche Einkommen nach 1. niedriger, spielt das für die Beitragsbemessung keine Rolle. Es wird mindestens der in § 240 (4) SGB V festgelegte Wert als Einkommen für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt.





    Mindestbemessungsgrundlage in GKV für
    freiwillig Versicherte § 240 (4) SGB V
    Fiktives Entgelt Mindestbeitrag KV
    mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag
    - allgemein: 30/90 der monatl. BG 968,33 € 146,22 €
    (ohne Krankengeld)
    - Regelbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte Selbstständige: 30/30 der monatl. BBG 4.237,50 € 665,29 €
    (mit Krankengeld)
    - Selbstständige: 30/40 der monatl. BG
    (bei Nachweis geringerer Einkünfte als der BBG)
    2.178,75 € 342,06 €
    (mit Krankengeld)
    - Selbstständige: 30/60 der monatl. BG
    (mit Existenzgründerzuschuss)
    1.452,50 € 228,04 €
    (mit Krankengeld)



    BG = Bezugsgröße
    BBG = Beitragsbemessunggrenze.



    Damit werden die Mindestbeiträge von Jahr zu Jahr angepasst in dem Maße wie sich die Rechengrößen verändern.


    2016 beträgt die monaltiche Bezugsgröße 2.905 €, die Beitragsbemessungsgrenze 4.237,50 €.



    Somit ergeben sich die Werte in der Tabelle. Bei allen mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von derzeit 1,1% gerechnet - bei den Nichtselbständigen wurde der ermäßigte Beitragssatz, bei dem kein Krankengeldanspruch besteht, zugrunde gelegt. Dies betrifft z.B. Hausfrauen, Kinder die in der GKV nicht beitragsfrei versichert sind, Geschiedene, Examenskandidaten nach dem Rausfallen aus der studentischen KV.


    Hinzu kommt jeweils noch der Beitrag zur Pflegeversicherung.


    Weitere Rechenbeispiele unter
    https://www.krankenkassen.de/g…-beitrag/selbststaendige/