Beiträge von chris9

    Hallo liebe Finanztip-Community,


    Ich habe im Jahr 2015 mein Masterstudium (Dauer 3 Jahre) abgeschlossen und die gesamten dadurch angefallenen Kosten in meiner Steuererklärung von 2015 als Werbungskosten angegeben. Im Anschluss an mein Studium habe ich begonnen zu arbeiten. Da ich vor 2015 kein nennenswertes Einkommen hatte, war dies meine erste Steuererklärung.


    Im Steuerbescheid wurden allerdings keine der Kosten für das Zweitstudium anerkannt mit Hinweis auf § 11 ESTG (Zu- und Abflussprinzip). Ich vermute, dass sich dies insbesondere darauf bezieht, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.


    Meine Auffassung war, dass man auch weiter zurückliegende Studienkosten im Jahr des Studienabschlusses noch angeben kann, um diese mit dem ersten Gehalt sozusagen zu verrechnen. Ich würde daher gegen den Steuerbescheid gerne Einspruch erheben, mir fehlt jedoch die juristische Basis für die Argumentation.


    Meine Frage wäre deshalb, kann man die gesamten Studienkosten im Jahr des Studienabschlusses noch angeben und wie könnte ich dies in meinem Einspruch begründen.


    Vielen Dank und liebe Grüße


    Chris