Beiträge von Sunrise96

    Hallo erdnuss und muc,



    vielen Dank für Eure Einschätzung. Wir werden dann einen auf Erbrecht spezialisierten RA aufsuchen, damit alles seine Ordnung hat und der Familienfrieden möglichst beibehalten wird.


    Bei der Hypothek handelt es sich um den noch ausstehenden Darlehensbetrag, die Eintragung im Grundbuch ist wesentlich höher. Haupterbin S hat die Ausschlagungsfrist einfach nicht beachtet.


    Aber ich verstehe, dass der Nachlass und der Pflichtteilergänzungsanspruch zwei unterschiedliche Dinge sind und separat berechnet werden.


    Danke nochmal und ich melde mich wieder


    Sunrise96

    Hallo, vielleicht kann uns jemand einen Tip geben. Opa W ist 2017 verstorben und Witwer. Er hinterlässt drei Kinder B, G und S. B hat 2015 sein Einfamilienhaus geschenkt bekommen. Verkehrswert gemäß Gutachter € 200.000,-. Laut Testament ist S Alleinerbin. G wird weder bei der Schenkung noch beim Testament erwähnt. Der Nachlass besteht aus Bankguthaben von € 10.000,-, einer Hypothek von € 40.000,- zzgl. Zinsen von € 3.000,- bis zur möglichen Kündigung, einem Darlehen von € 10.000,-, Schenkungsabschlag 10% p.a.= € 20.000,-, Wohnrecht 7.500,-, diverse Nebenkosten € 4.000,- . Wie wird der Nachlass und der Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet? Danke..

    Hallo zusammen,


    wir haben Ende 2015 ein altes Einfamilienhaus notariel überschrieben bekommen. Im Notarvertrag wurde der Nutzen-/Lastenwechsel zum 1.1.2016 angegeben. Da das Haus sehr reparaturbedürftig war, mussten wir bereits in 2015 Reparaturen durchführen lassen. Diese Reparaturen erkennt das Finanzamt aber ncht an mit der Begründung des Nutzen-/Lastenwechsels erst zum 1.1. des Folgejahres.


    Ist das so rechtmässig, ich dachte bisher es gillt das Datum des Notarvertrages?


    Kann ich eventuell einen Verlustvortrag in der Steuererklärung angeben oder vielleicht zumindest die Handwerkerlohnkosten bis € 6000,- für 2015 geltend machen?


    Hat vielleicht noch jemand eine andere Idee?


    Danke...

    Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt. Ich habe bis Ende 2015 gearbeitet und hatte seit 1999 eine Direktversicherung mit Pauschalbesteuerung.


    Ab 2016 war ich durch eine Aufhebungsvereinbarung arbeitslos. Die Direktversicherung habe ich weiter eingezahlt.


    Frage: wie sieht es mit der Versteuerung der Beitragszahlung ab 2016 aus; kann ich in meiner Steuererklärung die Pauschalversteuerung ansetzen? ich habe hier leider bisher nichts gefunden und meine Steuersoftware sagt mir auch nichts.


    Wie sieht es im Folgejahr 2017 beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 aus, steuerlich absetzbare Beitragszahlungen bei gemeinsamer Veranlagung (verheiratet).


    Danke schon jetzt für eventuelle Infos...