Beiträge von Carlheinz

    Ein Rentner (79) beziehe Grundsicherung und habe Vermögen nur im gem. SGB XII erlaubten und amtlich geprüften Umfang - er hat also nichts zu vererben. Ihm fließe - etwas überraschend - aus erlaubter freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) ein einmaliges Honorar von 8.500 Euro zu. Beabsichtigte Verwendung: 2.000 Euro zur Deckung der mit dieser Einnahme verbundenen Betriebsausgaben und 6.500 Euro als streng zweckgebundene Rückstellung für die eigene Bestattung und steuerliche Geltendmachung als aussergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG. Mithin Überschuss aus dieser Tätigkeit: Null. Grundsicherung und Rente fliessen unverändert weiter, Einkommensteuer fällt nicht an - aber nur, wenn SGB XII dem Sozialamt und EStG dem Finanzamt diese Gestaltung der Vorsorge für die eigene Bestattung aus eigener Kraft erlauben.


    Frage an die geneigte Cummunity: Tun diese Bestimmungen das ?


    Tun sie das nicht, dann erhält von den neben Rente und Grundsicherung vereinnahmten 6.500 Euro das Finanzamt ca. 1.500 Euro Einkommensteuer und das Sozialamt rechnet die verbleibenden 5.000 Euro etwa 12 Monate auf die dann gestoppte Grundsicherung an (= zahlt diese nicht aus) und sieht im Todesfall - wann immer dieser eintritt - den Kosten einer Sozialbestattung entgegen (in Hamburg ca. 2.500 Euro)..