Beiträge von -pwmu

    Hallo nemkinjata,


    die Aachener Bausparkasse ist seit längerem sehr aktiv darin, mit teilweise abstrus fingierten Vertragsinterpretationen ihre Alt-Verträge loszuwerden (insbesondere die von der HUK übernommenen W-Plus-Verträge). Ich habe die Erfahrung gemacht, dass ein erneuter Widerspruch ohne weitere Bedgründung abgebügelt werden wird.
    Trotzdem würde ich auf jeden Fall den Weg über die Schlichtungsstelle gehen, auch wenn diese seit Jahresbeginn bei einem Streitwert < 5000 € nicht mehr für die Bausparkassen verbindlich urteilen kann. Während das Aachener "Kundencenter" offensichtlich die Vorgabe hat, keinerlei Widerspruch zu akzeptieren, kann (darf?) die juristische Abteilung, die von der Schlichtungsstelle kontaktiert wird, die eigene Rechtsposition durchaus realistischer einschätzen, so dass in diesem (m.E. eindeutig durch den BGH beschriebenen) Fall ein Einlenken nicht auszuschließen ist. Die Kündigung meines W-Plus-Vertrags (mit anderer Begründung) wurde im Schlichtungsverfahren zurückgenommen.
    Ein Schlichtungsverfahrenwürde ggf. auch die Verjährung hemmen, so dass das von der BSK angesprochene, noch laufende Verfahren abgeschlossen sein könnte, sofern dieses für Sie von Interesse ist.
    Aus Ihrem Beitrag schließe ich, dass Ihr Vertrag prinzipiell von der BSK aufgrund der 10-Jahres-Frist gekündigt werden kann; diese die Kündigung allerdings zum falschen Zeitpunkt ausgesprochen hatte, so dass gegenwärtig keine wirksame Kündigung vorliegt (aus Ihrer Sicht). Vielleicht sollten Sie, je nach den tatsächlichen Zeiten Ihres Vertrages, entsprechende Beschwerden bzw. Klagen hinauszögern - sobald die BSK selbst davon ausgehen kann, dass ihre Kündigung unwirksam ist, wird sie sicher schnellstmöglich eine wirksame Kündigung aussprechen. Ich bin ohnehin erstaunt, dass die Aachener die Ablehnung Ihres Widerspruchs nicht gleich mit einer behelfsweisen weiteren Kündigung zum Ablauf der 17,5 Jahre garniert hat...

    Hallo wn25421pbg und joergspi,


    danke für Eure Ausführungen. Wäre auch zu schön gewesen, wenn ein Vertrag, der eben nicht nur als "Darlehen an die Bausparkasse", sondern eben vor allem von beiden Seiten als verzinste Anlage gesehen wurde, von der Entscheidung des BGH ausgenommen worden wäre...


    Trotzdem finde ich den Aspekt in Randziffer 81 insofern interessant, als dass der BGH eindeutig festgelegt hat, dass der Vertragszweck nicht mehr nur in der Erlangung der Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen zu sehen ist, sondern eben auch in der Erlangung einer Bonusverzinsung. Die bisherige Kündigungsbegründung der Bausparkassen bei Einbeziehung der Bonuszinsen zum Bausparguthaben gemäß dem regelmäßig zitierten Schlichtungsspruch der Ombudsstelle ignoriert diesen Aspekt ja geflissentlich, und spricht immer nur von einem "Wegfall eines Bauspardarlehensanspruchs aus wirtschaftlichen Gründen", womit der Vertragszweck hinfällig sei.


    Jetzt wäre noch interessant, ob die Ausprägung der "Erlangung" des Bonuszins relevant ist - eine Erlangung kann im rechtlichen Sinne ja ein Vermögensvorteil sein (sprich ein möglichst hoher Bonuszins) oder auch ein rechtlicher Vorteil (also die Möglichkeit, sich überhaupt einen Bonuszins ausbezahlen zu lassen).
    In beiden Fällen führt die verfrühte Kündigung der Bausparkasse unter Einbeziehung der Bonuszinsen zur Ansparsumme aber zu einem substantiellen Nachteil für den Kunden: im ersten zu einem finanziellen, im zweiten zu einem rechtlichen (das Recht auf den Bonuszins wird beschnitten, indem man nicht selbst entscheiden kann, ob und wann man es wahrnimmt).
    Dies hat das OLG Celle je letztlich in seinem, von den Bausparkassen bisher ignorierten oder sogar als "falsch" abgekanzelten Urteil ebenfalls so entschieden und eine Revision sollte daher auch vor dem BGH Bestand haben.

    Hallo zusammen,


    ein Update meines Kündigungs-(Sonder-)Falls:


    ich hatte in Post 707 beschrieben, dass die Aachener Bausparkasse meinen Bausparvertrag unter Einbeziehung der Bonuszinsen gekündigt hatte. Ungeachtet dessen, dass bisherige Gerichtsurteile diese Praxis als unzulässig einstufen, gab die Spruchpraxis der Schlichtungsstelle der Bausparkassen diesen bisher Recht, da eine Annahme des Darlehens aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll wäre und damit kein Spielraum mehr für ein Darlehen bestünde.
    Ich hatte mich trotzdem bei der Schlichtungsstelle beschwert, weil meine ABB ein Mehrzuteilungsrecht bei Zuteilungsannahme von 25% der Bausparsumme vorsehen und damit das mir mögliche Darlehen noch lange nicht durch die Bonuszinsen aufgewogen wird. Sofern die Schlichtungsstelle ihre Spruchpraxis bestätigt, müsste dies folglich eben gerade nicht zur Kündigung führen, sondern zur Verpflichtung der Weiterführung.


    Heute habe ich nun die Stellungnahme der Aachener Bausparkasse zu meiner Beschwerde erhalten, und siehe da - die Kündigung wird "zur gütlichen Einigung ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung" zurückgenommen, obwohl man "weiterhin der Auffassung sei, zur Kündigung berechtigt zu sein".
    Ich vermute mal, dass die Schlichter der Bausparkasse nahegelegt haben, nicht auf einen für sie nachteiligen Schlichtungsspruch zu warten, der nun auch nicht als Präzedenzfall durch die Gegend geistert...


    Ich möchte daher allen Betroffenen, denen unter Einbezug der Bonuszinsen gekündigt wurde, raten, die ABB genau zu prüfen, ob nicht ebenfalls ein Sonderzuteilungsrecht besteht. Bis es eine oberste Gerichtsentscheidung gibt, scheint diese Argumentation in einem Schlichtungsverfahren ein gangbarer Weg zu sein, zumindest im Einzelfall die Vertragsfortführung durchzusetzen.


    Schöne Grüße
    Peter

    Hallo nochmal,


    @ berghaus (Post 708):
    ich bin auch trotzig. Vor allem, weil die wirtschaftliche Schlechterstellung ja gerade durch die vorzeitige Kündigung geschieht - zumal ich in einer Optionsvariante abgeschlossen habe, die damals als Sparprodukt beworben wurde :-)


    In meinen ABB steht: "Der Bausparer kann im Rahmen der Zuteilung [die mir aber nun verwehrt wird!] ein um 25% der Bausparsumme höheres Bauspardarlehen wählen (Mehrzuteilungssumme). In diesem Fall leistet er höhere Monatsraten [in der Darlehenspahse]." - Einschübe in [] von mir.


    Verjährungshemmung richtet sich nach §204 BGB i.V.m. §209 BGB : "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet." Damit wird der Zeitraum des Schlichtungsverfahrens am Ende angehängt.

    Hallo zusammen,


    nachdem ich in diesem Forum bereits viel gelesen habe, möchte ich auch kurz einen Aspekt meines Falls schildern:


    Die Aachener BSK hat mir kürzlich meinen Bausparvertragunter Einberechnung der Bonuszinsen gekündigt. Mein Widerspruch unter Verweis auf die Urteile u.a. des OLG Celle wurde mit einem Formschreiben abgeschmettert, in dem u.a. zu lesen ist "Wir halten die Rechtsauffassung des OLG Celle für falsch". Weiterhin wird auf die Spruchpraxis der Schlichtungsstelle der Privaten Bausparkassen verwiesen, deren gängige Spruchpraxis es wohl ist, Kündigungen durchzuwinken, wenn "aufgrund des Anspruchs auf Bonuszinsen für ein Darlehen wirtschaftlich kein Raum verbleibt; der Bausparkunde sich durch die Annahme des Darlehens also wirschaftlich schlechter stellen würde als durch die Bonusverzinsung. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Bonuszinsen den verbleibenden Darlehensanspruch überschreiten."


    Unabhängig von der fehlenden rechtlichen Haltbarkeit dieser Argumentation habe ich nun dennoch Beschwerde bei der Schlichtungsstelle eingelegt; und zwar nicht gegen die Kündigung aufgrund der Bonuszinsberechnung selbst (diese wird wohl als "Grundsatzfrage" angesehen, die erst vom BGH entschieden werden muss, und daher nicht von den Ombudsleuten zur Entscheidung angenommen), sondern weil ich einen kleinen, aber feinen Passus in meinen ABB habe, der mir ein - von der BSK nicht versagbares - Recht auf Mehrzuteilung von 25% der Bausparsumme einräumt.
    Ziehe ich dieses, haben meine Bonuszinsen die verbleibende Darlehenshöhe noch lange nicht erreicht. Bleibt die Schlichtungsstelle bei Ihrer Spruchpraxis, müsste im Umkehrschluss zur bisherigen Argumentationspraxis eine Verpflichtung der BSK zur Weiterführung des Vertrags zwingend sein.


    Mal schauen, was die Ombudsleute dazu sagen. Die BSK hat dieses (genauso wie alle anderen, teilweise von ordentlichen Gerichten bereits angeführten) Argument nicht kommentiert.


    Vielleicht ist diese Beschwerde auch bei anderen Verträgen, die vor Ablauf der 10 Jahre aufgrund der Bonuszinseinberechnung gelündigt wurden, eine Idee - zumindest um die Wartezeit bis zu einer BGH-Entscheidung verjährungshemmend zu überbrücken.