Beiträge von Bruno

    dann auch nocjmal hier....


    IBB (Investitionsbank Berlin) Förderdarlehen


    Hallo,


    ich habe gestern eine "Absage" von der IBB bezüglich Verwaltungskostenbeitrag (0,6 % monatlich) mit folgendem Inhalt bekommen:


    sehr geehrter ...........


    der BGH hat in seinem Urteil vom 13.05.2014 entschieden, dass die Erhebung von Bearbei-


    tungsgebühren auf der Grundlage von AGB bei Privatkrediten unzulässig ist. Derartige Kredite


    wurden und werden von der IBB nicht gewährt. Wir gehen daher davon aus, dass dieses Urteil


    schon aus diesem Grund auf den von uns erhobenen Verwaltungskostenbeitrag keine Anwen-


    dung findet.


    Hinzu kommt, dass der Verwaltungskostenbeitrag auf der Grundlage eines bestandskräftig


    öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides erhoben wird, der seinerseits auf die der Förde


    rung zugrunde liegenden Richtlinien Bezug nimmt.


    Es handelt sich bei dem Ihnen zur Verfügung gestellten Darlehen um einen Förderkredit. Bei


    dem im Darlehensvertrag angegebenen Zinssatz handelt es sich um den sogenannten Ein-


    standszinssatz. In Abweichung zu der Praxis der Geschäftsbanken ist hierin keine Marge ent-


    halten, die die bankenüblichen Aufschläge für die Verwaltungs- und Risikokosten enthält. Der-


    artige Kosten werden bei den Förderkrediten durch die Erhebung des sich im Darlehensverlauf


    abbauenden Verwaltungskostenbeitrags berücksichtigt.


    Das Landgericht Berlin hat in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Ver


    waltungskostenbeitrags zum Gegenstand hatte, darauf hingewiesen, dass solange der Bewilli-


    gungsbescheid als wirksam zu behandeln ist, eine Klage - vor welchem Gericht auch immer -


    keine Aussicht auf Erfolg haben kann.


    Das Verfahren wurde dann an das für öffentlich rechtliche Streitigkeiten zuständige Verwaltungs-


    gericht Berlin verwiesen. Auch dieses hat es als zulässig angesehen, dass die Bewilligungs-.


    stelle (IBB) die Verwaltungskosten in die Förderkalkulation einbezieht und damit nach Art einer


    Bank, zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung


    verbundenen Verwaltungsaufwands geltend macht.


    Vor diesem Hintergrund können wir eine Erstattungspflicht unseres Hauses hinsichtlich der ver


    elnnahmten Beträge nicht erkennen.


    M it freundlichen Grü ßen

    Nachdem was ich hier bisher gelesen habe scheint diese Begründung nicht sehr überzeugend, oder ?


    Meine Rechtsschuztversicherung will nun keine Deckung übernehmen, da das
    Darlehn mit dem Neubau einer Immobilie im Zusammenhang steht und die
    Immobilienfragen ausgeschlossen sind....


    Macht es eventuell Sinn, wenn sich mehrere Betroffene zusammenfinden und
    gemeinsam vorgehen ggf. mittels einer "Sammelklage"... ?


    Eventuell gibt es dies ja schon, ich wäre dabei und würde mich über Infos dazu freuen !!!


    Mit besten Grüßen aus Pankow


    Bruno

    IBB (Investitionsbank Berlin) Förderdarlehen


    Hallo,


    ich habe gestern eine "Absage" von der IBB bezüglich Verwaltungskostenbeitrag (0,6 % monatlich) mit folgendem Inhalt bekommen:


    sehr geehrter ...........
    der BGH hat in seinem Urteil vom 13.05.2014 entschieden, dass die Erhebung von Bearbei-
    tungsgebühren auf der Grundlage von AGB bei Privatkrediten unzulässig ist. Derartige Kredite
    wurden und werden von der IBB nicht gewährt. Wir gehen daher davon aus, dass dieses Urteil
    schon aus diesem Grund auf den von uns erhobenen Verwaltungskostenbeitrag keine Anwen-
    dung findet.
    Hinzu kommt, dass der Verwaltungskostenbeitrag auf der Grundlage eines bestandskräftig
    öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides erhoben wird, der seinerseits auf die der Förde
    rung zugrunde liegenden Richtlinien Bezug nimmt.
    Es handelt sich bei dem Ihnen zur Verfügung gestellten Darlehen um einen Förderkredit. Bei
    dem im Darlehensvertrag angegebenen Zinssatz handelt es sich um den sogenannten Ein-
    standszinssatz. In Abweichung zu der Praxis der Geschäftsbanken ist hierin keine Marge ent-
    halten, die die bankenüblichen Aufschläge für die Verwaltungs- und Risikokosten enthält. Der-
    artige Kosten werden bei den Förderkrediten durch die Erhebung des sich im Darlehensverlauf
    abbauenden Verwaltungskostenbeitrags berücksichtigt.
    Das Landgericht Berlin hat in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Ver
    waltungskostenbeitrags zum Gegenstand hatte, darauf hingewiesen, dass solange der Bewilli-
    gungsbescheid als wirksam zu behandeln ist, eine Klage - vor welchem Gericht auch immer -
    keine Aussicht auf Erfolg haben kann.
    Das Verfahren wurde dann an das für öffentlich rechtliche Streitigkeiten zuständige Verwaltungs-
    gericht Berlin verwiesen. Auch dieses hat es als zulässig angesehen, dass die Bewilligungs-.
    stelle (IBB) die Verwaltungskosten in die Förderkalkulation einbezieht und damit nach Art einer
    Bank, zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung
    verbundenen Verwaltungsaufwands geltend macht.
    Vor diesem Hintergrund können wir eine Erstattungspflicht unseres Hauses hinsichtlich der ver
    elnnahmten Beträge nicht erkennen.
    M it freundlichen Grü ßen


    Nachdem was ich hier bisher gelesen habe scheint diese Begründung nicht sehr überzeugend, oder ?


    Meine Rechtsschuztversicherung will nun keine Deckung übernehmen, da das Darlehn mit dem Neubau einer Immobilie im Zusammenhang steht und die Immobilienfragen ausgeschlossen sind....


    Macht es eventuell Sinn, wenn sich mehrere Betroffene zusammenfinden und gemeinsam vorgehen ggf. mittels einer "Sammelklage"... ?
    Eventuell gibt es dies ja schon, ich wäre dabei und würde mich über Infos dazu freuen !!!


    Mit besten Grüßen aus Pankow
    Bruno