Ich fange mal mit dem zweiten Teil an:
Dieses Schreiben des AG Mönchengladbach datiert vom 28.01.2015(Geschäftsnummer 141E-3289),stammt vom Direktor selbst (lt.Briefkopf),wurde mir von meiner Anwältin auch zugeleitet,und ich habe hier auch darüber schon berichtet!
Zum ersten Teil habe ich ein paar Nachfragen:
a)ich vermute mit dem Hinweis auf §511 ist §511 ZPO gemeint und darin der letzte Teil,der besagt,daß nur unter bestimmten Voraussetzungen(die hier nicht vorliegen)überhaupt eine Berufung möglich ist.
Habe ich das richtig verstanden?
b)Habe ich auch richtig verstanden,daß das AG KEINE Berufung zulassen,KEINE mündlichen Verfahrenstermine anberaumen,sondern NUR vereinfacht und schriftlich OHNE bestimmte Terminankündigung(gegenüber den Beteiligten?)seine Entscheidung mitteilen wird?
Wenn das richtig ist:
Was ist für die Kläger zu erwarten? Was für Tendenzen sind jetzt aus der von Silvie62 zitierten Mitteilung an ihren Anwalt abzuleiten? Wird das AG jeder vernünftig begründeten Klage stattgeben oder eher die Winkeladvokaten der Bank schützen??
Eine begründete Einschätzung würde mir guttun!!
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" Es wird weiterhin ein vereinfachtes schriftliches, nicht mündliches, Urteil stattfinden.Weiterhin steht dort, dass eine Entscheidung, insbesondere auch ein Endurteil, gegen das ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht möglich ist, § 511, ergeht nach Ablauf gesetzter Frist im vereinfachten Verfahren von Amts wegen ohne Bestimmung eines Verkündungstermins. "
Häh, habe ich dat geschrieben? Na, gut, ja, gut, gut, auch ein Schwarzkittel - Träger i.R. wird älter. Deshalb: egale!
Ian, Fakt ist: Die ZPO ist ein wunderbares Werk mit vielen Gesetzen und so gestaltet, dass sich jenes Einzelne wie ein Wrigley´s Spearmint Gum - schön durch gekaut, so, wie es Sir Alex Ferguson von ManU einst im TV vor machte - in die Länge ziehen lässt.
Doch in bestimmten Vorschriften ist auf die gute ZPO klar und deutlich:
Reitet die Grand Dame Justitia erst einmal auf den "ollen" Klepper ZPO, dann wird sie auch auf das Ziel " Entscheidung " zu traben.
Wenn - wie in den meisten Fällen hier - eine Klage erhoben ist, muss ein Entscheidung dazu ergehen. Wann, ist zurzeit beim AG in M´gladbach allerdings ungewiss. Nun wird das Gericht, also der zuständige Dezernent / die Dezernentin wg. des riesigen Arbeitsanfalls bestrebt sein, die Klageflut in geordneten Bahnen zu lenken und die einzelnen Verfahren zügig abzuarbeiten. Aufgrund der überwiegend einfach gelagerten Streitigkeiten wegen der BG - Rückzahlungspflicht, wird das Gericht bereits eine Entscheidung im " schriftlichen Verfahren " ( § 128 II ZPO ) oder , wenn ein Anerkenntnis der Beklagten erfolgt, im schriftlichen Vorverfahren ein Urteil absetzen ( §§ 276, 307 ZPO ).
Die meisten " Santander " - Fälle werden so abgewickelt werden: Klageschrift geht bei Gericht ein und erhält ein Aktenzeichen. Klageschrift wird danach der Beklagten zugestellt. Mit der Zustellung wird ein Frist aufgegeben, binnen der sich die Beklagte äußern muss. Will sie sich verteidigen, muss sie dieses schriftlich anzeigen. Will sie anerkennen ( das wäre hier ratsam, weil kostengünstiger ) muss sie dieses schriftlich bekunden. In diesem Fall ergeht ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung ( § 307 II ZPO ).
Gegen ein solches Urteil ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen das Rechtsmittel der Berufung ( § 511 ZPO ) möglich. Dieses Rechtsmittel muss in Form eines, von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Berufungsschriftsatzes bei dem Landgericht in Mönchengladbach eingelegt werden. Frist ist hierfür: 1 Monat nach Zustellung des Urteils ( § 516 ZPO ).
Nun stellt sich hier die Frage, warum soll die Bank dieses Rechtsmittel, sofern überhaupt zulässig, einlegen, wenn sie selbst den Anspruch zuvor im vollen Umfang anerkannt hat.
Oder sollte im Sinne der ML - Lehre, die Feststellung von Papa Lenin aus dem Hut gezaubert werden, die da sinngemäß lauten könnte: " Zwei Schritte vor, drei zurück "?
Mehr hierzu bei: Bearbeitungsgebühr von Krediten zurückfordern - Seite 613 - Geld zurück - Finanztip-Community