Beiträge von Erna

    Nochmal zur KfW. Ich habe mich nach Absage der KfW an den angegebenen Ombudsmann auf der KfW-Homepage gewandt. Seine Antwort ist, er sei nicht zuständig und es gäbe keinen Ombudsmann für die KfW. Hat jemand ne Idee, was ich jetzt tun könnte (bzgl. Verjährung)?


    "... wegen von Ihnen gezahlter Gebühren im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredites haben Sie sich an mich als Ombudsmann des Hinweisgebersystems der KfW - Bankengruppe gewandt. Bitte beachten Sie, dass ich nicht der richtige Ansprechpartner bin. Ihre Anmeldung bei mir führt auch nichtzu einer Hemmung der Verjährung. Wie Sie dem Hinweis auf der Homepage der KfW - Bankengruppe entnehmen können, bin ich keineSchlichtungsstelle für Streitigkeiten Dritter mit Unternehmen der KfW Bankengruppe. Meine Aufgabe ist ausschließlich die Entgegennahme von Hinweisen auf mögliche Compliance-Verstöße, also für vertrauliche Hinweise auf verdächtige Sachverhalte von strafbaren Handlungen. Ihre Mitteilung fällt nicht hierunter.Für Ihr Anliegen gibt es für die KfW-Bankengruppe keine Ombudsstelle. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter oder über das auf der Homepage der KfW ersichtliche Kontaktformular oder über info@kfw.de direkt an die KfW. Mit freundlichen Grüßen A.Brillinger Rechtsanwalt"

    Hallo,


    ich habe heute von der KfW folgendes Antwortschreiben bekommen. Was meint ihr, kann ich da noch was machen?


    "wir nehmen Bezug auf Ihr o.g. Schreiben und nehmen zu Ihrem Rückforderungsanliegen gerne wie folgt Stellung:


    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.10.2014 festgestellt, dass bislang nur solche Ansprüche auf Erstattung von unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelten bei Privatkrediten verjährt sind, die vor mehr als zehn Jahren entstanden sind, sofern vom Kreditnehmer keine die Verjährung hindernden Schritte eingeleitet worden sind. Mit dieser Entscheidung knüpft der BGH an zwei Entscheidungen vom 13.05.2014 über die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten bei Privatkrediten an.


    Nach Rechtsauffassung der KfW ist die vom in verschiedenen jüngeren Urteilen, zuletzt BGH vom 13.05.2014, Aktenzeichen IX ZR 170/13 und XI ZR 405/12, vorgenommene Wertung der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren nicht auf die im Rahmen des Programms KfW-Studienkredit ausgereichten KfW-Darlehen übertragbar.


    Zur Einordnung dieser Rechtsprechung können wir folgendes mitteilen: Entscheidend ist nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, welchem Zweck die jeweilige Entgeltklausel dient. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Erhebung von Gebühren für Tätigkeiten unzulässig, zu deren Erbringung der Darlehensgeber entweder bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht des Darlehensvertrags verpflichtet ist bzw. die vorwiegend im eigenen Interesse des Darlehensgebers erfolgen (siehe dazu BGH NJW 2011, 2640, 2640 m.w.N.).


    Orientiert daran, beruht der von Ihnen im Rahmen des KfW-Studienkredits gezahlte Betrag auf einer zulässigen Regelung. Diese ist mit den von der Rechtsprechung beanstandeten Entgeltbestimmungen nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine Aufwandsentschädigung, welche die in Ihrem Auftrag von Ihnen als sog. Vertriebspartner für den KfW-Studienkredit tätige eingeschaltete Bank zur Abdeckung des Aufwandes für ihre Leistungen zur Ermöglichung der Inanspruchnahme des KfW-Studienkredites erhält, der durch die Vermittlung des Studienkredits anfällt. Der für die Bank entstehende Aufwand liegt zum Beispiel in der Vorprüfung der Antragsvoraussetzungen, der Legitimationsprüfung sowie der Prüfung der korrekten Weitergabe von Daten aus der Studienbescheinigung an die KfW etc.. Die KfW ist in diesem Zusammenhang nicht wirtschaftlich begünstigt, da die Entschädigung dem jeweiligen konkret für die Vermittlung des KfW-Studienkredits im Zuge der Darlehensbeantragung in Anspruch genommenen Kreditinstitut weitergeleitet wird.


    Die Aufwandsentschädigung im Rahmen des KfW-Studienkredits stellt auch keine Vergütung für eine Tätigkeit dar, die vorwiegend im Interesse der KfW liegt. Die Einschaltung von Vertriebspartnern soll den Darlehensnehmern u.a. vielmehr ermöglichen, alle für die Darlehensgewährung er forderlichen Nachweiserbringungen möglichst vor Ort vornehmen zu können. Die Einschaltung eines Vertriebspartners hat neben der Möglichkeit der Vor-Ort-Erbringung von erforderlichen Nachweisen auch die Funktion, im Rahmen der Antragstellung sowie während der Darlehenslaufzeit einen persönlichen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Hierbei können Fragen in Bezug auf die für die Beantragung erforderlichen Angaben und Nachweise sowie zu Auswahlmöglichkeiten während der Auszahlungs- und Tilgungsphase unkompliziert adressiert werden.


    Die mit dem Erstattungsverlangen beanstandete Bestimmung ist auch deshalb statthaft, weil die KfW im Programm KfW-Studienkredit mit der Vergabe von Förderdarlehen keine Gewinnerzielungsinteressen verfolgt.


    Ihrem Anliegen können wir vor dem vorstehenden Hintergrund nicht Rechnung tragen."