Dieses Urteil bezieht sich auf ein Gebäude, das zur Einkunftserzielung verwendet wurde. Daher sind die Kosten auch abzugsfähig. Bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude gilt das aber grundsätzlich nicht.
Du kannst die Kosten aber anteilig im Rahmen der Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen, sofern der Höchstbetrag noch nicht erreicht ist. So wie du wohl auch die Unterhaltskosten für das Gebäude anteilig für das Arbeitszimmer angesetzt hast, geht das auch für die Sanierungskosten. Also quotal entsprechend der Fläche Arbeitszimmer / Gesamtwohnfläche.
Danke für die schnelle Antwort. Folgende Fragen habe ich noch dazu:
Gilt das auch wenn das Arbeitszimmer der berufliche Mittelpunkt meines Mannes ist? Es gibt keinen anderen Arbeitsplatz von dem aus er arbeiten kann. Dann ist es doch zur Einkunftserzielung verwendet.
Wie hoch ist der Höchstbetrag den ich geltend machen kann?
Die Unterhaltskosten für das Gebäude setzte ich anteilig ab.