Beiträge von Marty

    Dieses Urteil bezieht sich auf ein Gebäude, das zur Einkunftserzielung verwendet wurde. Daher sind die Kosten auch abzugsfähig. Bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude gilt das aber grundsätzlich nicht.
    Du kannst die Kosten aber anteilig im Rahmen der Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen, sofern der Höchstbetrag noch nicht erreicht ist. So wie du wohl auch die Unterhaltskosten für das Gebäude anteilig für das Arbeitszimmer angesetzt hast, geht das auch für die Sanierungskosten. Also quotal entsprechend der Fläche Arbeitszimmer / Gesamtwohnfläche.

    Danke für die schnelle Antwort. Folgende Fragen habe ich noch dazu:


    Gilt das auch wenn das Arbeitszimmer der berufliche Mittelpunkt meines Mannes ist? Es gibt keinen anderen Arbeitsplatz von dem aus er arbeiten kann. Dann ist es doch zur Einkunftserzielung verwendet.
    Wie hoch ist der Höchstbetrag den ich geltend machen kann?


    Die Unterhaltskosten für das Gebäude setzte ich anteilig ab.

    Guten Tag,
    wir hatten in unserem Einfamilienhaus im Keller einen erheblichen Baumangel zu beseitigen.
    Die Kosten dafür beliefen sich im Jahr 2015 auf ca. 20.000 €.
    Mein Mann hat sein Arbeitszimmer im Keller. Dies wird zu 100% von ihm beruflich genutzt.
    Bei der Erstellung der Steuererklärung bin ich über folgenden Text gestolpert:



    Baumängel
    Ihre Aufwendungen für die Behebung von Baumängeln sind als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn der Baumangel erst nach der Fertigstellung des Gebäudes zutage getreten ist (BFH-Urteil vom 19.7.1985, III R 170/80, BFH/NV 1986 S. 24).




    Daraufhin habe ich alle Kosten als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt hat dies mit der Begründung einer fehlenden Rechtsgrundlage abgelehnt.


    Ist das richtig? Oder habe ich irgendeine Chance wenigstens einen Teil der Kosten erstattet zu bekommen.


    LG Marty