Hallo Ebbe;
Schreiben vom OBM vom 30.05.2016
Auszug:
"Die nunmehr erfolgte weitere Prüfung lhrer Beschwerde hat ergeben, dass lhre Beschwerde
ausschließlich die Erstattung der Darlehensgebühr zum Gegenstand hat. .....
.....Bei der Frage der Zulässigkeit der Darlehensgebühr handelt es sich vielmehr um eine Frage, die bisher
nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist und der grundsätzliche Bedeutung im Sinne von S 2 Abs. 2 d) der lhnen übermittelten Ombudsmann-Verfahrensordnung zukommt. lm Falle des
Vorliegens einer solchen Frage kann das Ombudsverfahren nicht stattfinden, da die Klärung von Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben soll.
Dies wurde von den On'lbudsleuten de;' p:'ivatcn Bausparkassen rnittlerweile in einer r,/ielzah! ,-,cn
Fällen auch in Bezug auf die Darlehensgebühr entschieden. Einen entsprechenden Schlichtungsspruch
der Ombudsleute in anonymisierter Form haben wir diesem Schreiben als Anlage beigefügt.
Vor diesem Hintergrund kann das Verfahren nach 5 2 AbS.,21d) der.Verfahrensordnung auch in lhrem
Fall nicht stattfinden, so dass wir dieses eingestellt haben. Mit Übermittlung dieser Nachricht ist das
Verfahren beendet."
Ich hab's ' jedenfalls so verstanden, dass , wenn beim Vorliegen einer solchen Frage das Ombudsverfahren nicht stattfinden kann, der Ombudsmann für diese Frage nicht zuständig ist.
Gruß
Peter