Beiträge von Markus.Eisen

    Hallo zusammen,


    ein letztes Update zu der Verwaltungsgebühr der VB Ahaus-Gronau:


    In meinem Fall wird für den VR-RentePlus-Vertrag nachträglich doch keine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Bank hat sich meiner Auffassung, die vom Ombudsmann bestätigt wurde, nunmehr angeschlossen.


    Sollte jemand ebenfalls fristgerecht Widerspruch eingelegt und in seinem VR-RentePlus-Vertrag drinstehen haben, dass die Bank nicht ordentlich kündigen darf, würde ich mit der Bank klären, ob sie freiwillig auf die Verwaltungsgebühr verzichtet.


    Viele Grüße,
    Markus Eisen

    Die Antwort von Finanztest, die Bank könne den Vertrag kündigen, halte ich für nicht überzeugend: In meinem VR-RentePlus-Vertrag der VB Ahaus-Gronau ist unter Punkt 1 der Besonderen Bedingungen vereinbart, dass die Bank den Vertrag nicht ordentlich kündigen darf. Eine normale Kündigung kommt nur durch den Kunden in Betracht.


    Ich denke, eine Ablehnung der Entgeltänderung, wobei die Bank ja die Entgeltänderung für üblich hält, würde keine außerordentliche Kündigung durch die Bank rechtfertigen.


    Vielen Dank für die schnelle Recherche. Schade, dass dies keine Lösung ist.


    Aus der Antwort der Finanztest schließe ich, dass ich der Entgeltänderung widersprechen kann und die Bank dann gesondert prüfen muss, ob sie kündigen darf. Ich kündige durch einen Widerspruch gegen die Änderung also nicht automatisch, oder?
    Ich werde es jedenfalls auch mal mit einem Widerspruch versuchen.


    Viele Grüße,
    Markus

    Hallo zusammen,


    ich bin neu hier und auch betroffen von der Einführung einer Verwaltungsgebühr bei der VR-RentePlus der Volksbank Gronau-Ahaus eG.


    Ich würde gerne Eure Meinung einholen, ob die Bank mit der kurzfristigen Einführung dieser Gebühr zum 01.01.2017 gegen § 7c Satz 2 AltZertG verstößt.
    Soweit ich weiß, ist in diesem Gesetz die Riester-Zertifizierung genau geregelt, also wann ein Vertrag unter die Riester-Förderung fällt. Änderung von Kosten (so auch die Verwaltungsgebühr) nach dem zitierten § hätte die Bank den Kunden durch die Übersendung eines neuen, individuellen Produktinformationsblatts mitteilen müssen. Dies hätte sie 4 Monate vor Ende des Kalendervierteljahres, nach dem die Änderungen eintreten sollen, tun müssen, hier also wohl bis 31.08.2016.


    Meint Ihr, ein Berufen auf diese Vorschrift hätte Erfolg, so dass bis auf Weiteres keine Verwaltungsgebühren anfallen? Hat jemand schon der Entgeltänderung widersprochen?


    Vielen Grüße,
    Markus