Beiträge von KAP

    Ich besitze seit über 30 Jahren eine RSV bei der CORAG, später aufgegangen in der HUK Coburg.


    In der gesamten Laufzeit wurde sie 5 mal mit geringem Aufwand in Anspruch genommen, davon zwei mal in den letzten drei Jahren. Im laufenden Jahr entstand ein niedrig dotierter Verkehrrechtsfall.Seit 2014 kämpft ein Anwalt mit Deckungszusage gegen eine fehlerhafte Rechnungslegung nach einer Operation. Dieser Prozess dürfte nach dem bisherigen Gutachtenstand positiv, also ohne Belastung der RSV ausgehen. Soviel zur bisherigen Nutzung.


    Im November erhielt ich von der HUK die Kündigung zum März 2017 unter Bezug auf §8 ARB 84."Auf Grund geänderter Kalkulationsgrundlagen sehen wir uns veranlasst, die Fortführung des mit Ihnen geschlossenen Vertrages zu überprüfen. Wir möchten sie als Kunden nicht verlieren, können Ihnen aber Versicherungsschutz nicht zu den bisherigen Konditionen anbieten. "


    Es folgte wenig später das "Alternativangebot":Die Prämie ist fast doppelt so hoch und zusätzlich besteht eine Selbstbeteiligung von 250 € , die ich bei Schadensfreiheit allmählich "abarbeiten" darf. Die vielen Ausschlüsse habe ich noch nicht mit den für mich gültigen ARB 84 verglichen.


    1)Meine Frage: Wieso werden in diversen Artikeln und Forenbeiträgendie unterschiedlichen Kündigungsneigungen der Versicherungen in Bezug auf häufige Nutzung (2x in einem Jahr oder innerhalb 24 Monaten diskutiert, wenn die RSV scheinbar das Recht hat, immer auch ohne derartige Gründe mit drei Monaten Frist zum Ablauf eines Versicherungsjahres zu kündigen ?Offenbar war mein Vertrag einfach " zu billig". Interessant in dem Zusammenhang:Vor 10 Jahren hatte mich eine Hausjuristin der HUK anlässlich eines Verkehrsrechtsfalles telefonisch bearbeitet, meinen Vertrag auf die neuen ARB umstellen zu lassen . Sie nutzte dabei als Drohkulisse die Leistungsfreiheit bei Vorsatz (der aber nicht vorlag). Mein Anwalt riet mir entschieden ab, darauf einzugehen.


    2) Es gibt einen interessanten Unterschied in den Formulierungen des § 8 : in ARB 84 klingt er so , als wenn der Vertrag sich (wie bei einem Handyvertrag) stillschweigend verlängert, wenn man ihn nicht kündigt ("wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Versicherungsdauer gekündigt worden ist") .


    Wohl nicht ganz ohne Grund ist in den ARB jetzt präzisiert worden: "...wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen."


    Das klingt für mich als Nichtjuristen so, als wenn die RSV in der Vergangenheit mit dem alten § schon mal Schwierigkeiten bei der Durchsetzung einer Kündigung gehabt haben. Habe ich vielleicht als Altkunde tatsächlich die Möglichkeit, der Kündigung erfolgreich zu widersprechen ?