Hallo, ich bin neu in der community und hoffe auf zusätzliche Infos bzw. Hilfestellung in der Darlehensgebührensache. Habe gerade heute wieder mit der Rechtsabteilung meiner BSK (Sitz in Koblenz), von der ich ca. 1.400 € (einschl. Zinsen) Darlehensgebühr fordere, telefoniert. Habe die Darlehensgebühr im Jahr 2012 bezahlt und jetzt geht es darum, ob die 3jährige oder die 10jährige Verjährungsfrist gilt. in 2 Schreiben habe ich -ausführlich- erläutert, warum aus meiner Sicht die längere Frist von 10 Jahren gelten muss, dabei beziehe ich mich auf das BGH-Urteil v. 8.11.2016 sowie auf ein BGH-Urteil v. 28.10.14. (Denn dass die erhobene Darlehensgebühr unzulässig sei, weiß ich erst seit dem BGH-Urteil v. November 16 und durch die Info im FT-Newsletter). Die BSK weigert sich aber, mir den geforderten Betrag zu überweisen, weil sie sich auf die -ihrer Meinung nach- noch nicht eindeutig geklärte Frage, ob 3- oder 10jährige Frist gilt, zurückzieht. Den grundsätzlichen Rückforderungsanspruch bestreitet sie nicht, macht aber die "Einrede der Verjährung" geltend.
Wer hat das gleiche Problem und hat auch schon "Erfahrung" in dieser Angelegenheit gemacht und kann mir Ratschläge bzw. Tipps geben? Ich schließe für mich nicht aus, dass ich anwaltliche Rechtshilfe in Anspruch nehme, habe allerdings das kleine Dilemma, dass ich meinen Rechtsschutz beim gleichen Unternehmen habe, das ich dann verklagen muss!
Gruß Paule