Beiträge von paule1807

    @Kentzliner:


    Hallo Peter,
    zum Thema Ombudsmann und Zuständigkeit: Mittlerweile gibt es ja mittlerweile ein Urteil des BGH v. 8.11.2016, in dem entschieden wurde, dass die von den BSK erhobenen Darlehensgebühren bei Bausparverträgen gleichzusetzen sind mit den ebenfalls (unberechtigt) erhobenen Bankgebühren der Banken und sie auch deshalb unzulässig sind. Insofern kann sich m.E. kein OBM mehr darauf berufen, dass er in dieser Sache nicht zuständig ist.
    Eine andere Frage bleibt natürlich immer noch die Frage der Verjährung (von der ich betroffen bin), die aber hoffentlich bald auch vom BHG abschließend entschieden wird.
    Gruß Paule

    Danke Dir für Deine Antwort und die Empfehlung zum Entspannen! Entweder werde ich es tatsächlich aussitzen, bis der BGH ein konkretes Urteil zur Verjährung dieser Ansprüche herausgibt oder ich gehe tatsächlich den juristischen Weg und klage, damit vielleicht ein Grundsatzurteil herauskommt. Ich fühl' mich sowas von im Recht und finde die Argumente der BSK einfach nur hanebüchen und auch manchmal an den Haaren herbeigezogen!
    Habe gestern meinen 3. und diesmal sehr ausführlichen Brief an die BSK in Koblenz geschrieben. Und ich meine, dass meine Begründung für die Rückerstattung der Darlehensgebühr, auch wenn es nach "Eigenlob stinkt", durchaus juristisch sattelfest ist, weil ich dabei detailliert auf das BGH-Urteil von 2014 eingehe und die dortíge Rechtsprechung, die eine 10-jährige Verjährungsfrist zwar nicht explizit vorgibt, aber immerhin von einer "Kann-Möglichkeit" in diesem Zusammenhang spricht, als Begründungsgrundlage nehme.
    Ic h habe auch durchaus in 2 Telefonaten den Eindruck gewonnen, dass selbst die Mitarbeiter die in der Rechtsabteilung dieser BSK arbeiten, meinen vorgebrachten Argumenten "nicht verschlossen" sind, dass sie aber "von oben" Anweisung haben, nicht klein beizugeben! Deshalb bin ich auch nicht gerade optimistisch, was die Rückerstattung ohne höchstrichterliches Urteil angeht.
    Gruß Paule

    Hallo, ich bin neu in der community und hoffe auf zusätzliche Infos bzw. Hilfestellung in der Darlehensgebührensache. Habe gerade heute wieder mit der Rechtsabteilung meiner BSK (Sitz in Koblenz), von der ich ca. 1.400 € (einschl. Zinsen) Darlehensgebühr fordere, telefoniert. Habe die Darlehensgebühr im Jahr 2012 bezahlt und jetzt geht es darum, ob die 3jährige oder die 10jährige Verjährungsfrist gilt. in 2 Schreiben habe ich -ausführlich- erläutert, warum aus meiner Sicht die längere Frist von 10 Jahren gelten muss, dabei beziehe ich mich auf das BGH-Urteil v. 8.11.2016 sowie auf ein BGH-Urteil v. 28.10.14. (Denn dass die erhobene Darlehensgebühr unzulässig sei, weiß ich erst seit dem BGH-Urteil v. November 16 und durch die Info im FT-Newsletter). Die BSK weigert sich aber, mir den geforderten Betrag zu überweisen, weil sie sich auf die -ihrer Meinung nach- noch nicht eindeutig geklärte Frage, ob 3- oder 10jährige Frist gilt, zurückzieht. Den grundsätzlichen Rückforderungsanspruch bestreitet sie nicht, macht aber die "Einrede der Verjährung" geltend.
    Wer hat das gleiche Problem und hat auch schon "Erfahrung" in dieser Angelegenheit gemacht und kann mir Ratschläge bzw. Tipps geben? Ich schließe für mich nicht aus, dass ich anwaltliche Rechtshilfe in Anspruch nehme, habe allerdings das kleine Dilemma, dass ich meinen Rechtsschutz beim gleichen Unternehmen habe, das ich dann verklagen muss!
    Gruß Paule