Beiträge von thomas 1000

    Durch den Hinweis zur Deliktunfähigkeit bei der privaten Haftpflichtversicherung vom heutigen Tage habe ich noch einmal meine Versicherungsbedingungen geprüft. Dabei ist mir aufgefallen, dass Schäden, die mit dem E-Bike verursacht werden nur eingeschlossen sind, wenn die Motorleistung nicht mehr als 250 Watt beträgt. Schon seit Jahren haben die E-Bikes eine Leistung von 500, bzw. 625 Watt. Leider bietet die empfohlene Haftpflichtkasse keinen Tarif dafür an. Gibt es andere Versicherer, die dieses Risiko von Haftpflichtschäden mit E-Bikes von 625 Watt mit abdecken?

    Schönes Wochenende

    Gruß Thomas

    Hallo,


    die Antwort meines Vorschreibers ist leider falsch.


    Wenn die Immobilie bereits länger als drei Jahre im Besitz des Erblassers war können alle Aufwendungen egal on kleine Reparaturen oder große Sanierungsmaßnahmen, wie ein neues Dach, neue Heizung oder Fassadenarbeiten voll steuerlich geltend gemacht werden. Es gibt keine betragsmäßige Einschränkung, jedoch hat man ein Wahlrecht gemäß § 82 b EStDV und kann die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Hat man im ersten Jahr das Wahlrecht ausgeübt, kann es nicht mehr geändert werden. Das bedeutet: bei einer fünfjährigen Verteilung kann ich nicht im zweiten Jahr sagen, der nicht abgeschriebene Teil jetzt voll steuerlich geltend machen, es bleibt bei 20% Afa pro Jahr.


    Thomas

    Hallo,


    ich glaube Du hast das etwas missverstanden. Die Totalverluste sind nur verrechenbar mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, im Regelfall Spekulationsgewinnen.
    Es gibt keine Berücksichtigung mit den normalen Einkünften als Arbeitnehmer, Selbständiger, Hauseigentümer, etc.


    Thomas

    Hallo,


    leider ergibt sich bei der Steuerklassenkombination III + V immer eine Nachzahlung, wenn nicht erhebliche Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.


    Ich rate deshalb die Steuererklärung für 2014 oder 2015 einmal durch zu rechnen, ob sich vielleicht eine Erstattung ergibt, dann kann man bis zu 7 Jahren rückwirkend noch die Steuererklärung machen. Wenn sich eine Nachzahlung ergibt, warten bis das Finanzamt einen zur Abgabe der Steuererklärung auffordert. Im Regelfall handelt es sich dann nur um das letzte Kalenderjahr mit dem Übergangsgeld der Rentenversicherung.
    Nach dem Einkommensteuergesetz hat das Finanzamt aber das Recht auch auf die Steuererklärungen der letzten sieben Jahre zu bestehen.


    Viel Glück


    Thomas