Das ist leider falsch. Heizkosten müssen angemessen sein. Von daher wird auch jemand, der Bürgergeld empfängt, auf ein angemessenes Beheizen der Wohnung Wert legen müssen. Ansonsten wird das Amt nicht die Kosten übernehmen.
Im ersten Jahr schon einmal nicht, und anschließend gilt:
"(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre"
Zudem wird oft der Heizspiegel herangezogen, in den - Überraschung - die Mieter selbst ihre Daten eintragen.
Und da wird - ich zitiere mal aus einem Urteil des BSG vom 02.07.2009- "Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz aF (WoBindG) ergibt."
sprich: angemessen aus Sicht der Gerichte ist der Wert für "extrem hohe" Heizkosten.
Viel Spaß in der Bürgergeld-Sauna