Beiträge von JackDawson

    Na ja, wahrscheinlich steht das dort sogar. Man kann sich alle möglichen unwirksamen Klauseln ausdenken. Einfach mal probieren, ob sich ein paar Dumme finden lassen, kostet ja nichts. Und bei manchen scheint das ja offenbar sogar zu wirken.

    Ich vermute mal, da wird einfach die Karte nach § 356 Abs. 5 Var.2 BGB gespielt - leider legal.

    Kind bei der Mutter in der GKV lassen funktioniert nur, wenn sie mehr verdient als Du - was in der beschriebenen Konstellation nicht der Fall sein dürfte.

    Nicht ganz richtig. Wer unter 5775 € verdient, darf auch mehr verdienen als der gesetzlich versicherte Partner und die Kinder trotzdem bei diesem familienversichern.


    Edit: Wer rechnen kann, ist klar im Vorteil. Funktioniert in diesem Fall tatsächlich nicht.

    Mich interessiert jedoch, ob es auch möglich ist, dabei die Art des Vertrags zu ändern. Konkret überlege ich, von einer Riesterrentenversicherung zu einem ETF-Riestervertrag zu wechseln.

    Meine Frau hat tatsächlich von der Riester-RV zur Riester-RV (fondsgebunden) gewechselt. Es ist also möglich.

    Könnte man ohne den Regulierungswahn der BaFin aber auch beim Bäcker nebenan erledigen, der einen Kooperationsvertrag mit der Bank hat.

    Einfache Antwort von einem ehemaligen Kontrolleur in Sachen Schwarzarbeit:


    - Der Bekannte kann den Maler als kurzfristig beschäftigten bei der Knappschaft anmelden. Kostet sehr wenig, dafür ist der Maler versichert und es liegt keine Schwarzarbeit vor.

    - Abzüge für den Maler entstehen dabei keine

    - Man ist definitiv auf der sicheren Seite.

    Die Beihilfestelle in Bremen hat etwas überrascht reagiert, nimmt sich aber nun der Sache an.

    Gut zu wissen, dass nicht nur Chemnitz die eigenen Vorschriften nicht kennt ;)

    Als pensionierte Beamtin muss sie doch glaube ich sowieso nur 30% der Kosten abdecken

    Die anderen 30% zahlt die Beihilfestelle, benötigt dafür aber das Gutachten der PKV. Von daher war das Nachfragen alternativlos.

    Die Beihilfe hat schon mechanisch auf die Zuständigkeit der Pflegekasse der privaten Krankenkasse für die Beauftragung einer Begutachtung verwiesen. Dass es die in diesem Fall nicht gibt, wurde dabei nicht bedacht. Auf der Website von Medicproof ist auch kein Formular zur direkten privaten Beauftragung... Aber vielleicht gibt es dort jemand, der sich mit dem Thema beschäftigt hat?

    Aus dem entsprechenden Merkblatt des Bundesverwaltungsamts:


    "Besteht keine Pflegeversicherung, hat die Beihilfestelle ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad einzuholen."


    Das BVA ist allerdings nur für Bundesbeamte zuständig, in den Ländern kann das anders geregelt sein.

    Die Beihilfen richten sich aber nach der privaten Pflegeversicherung und übernehmen nur alle Daten von dieser. Unter anderem auch die Gutachten. Habe bisher noch nicht gehört, dass eine Beihilfe einen Pflegeantrag oder Gutachten eingeleitet hat.

    Das weiß ich nicht, so tief bin ich in dem Thema nicht drin.

    Aber irgendeine Möglichkeit muss es da ja geben.

    Die Mutter einer Bekannten hat es allem Anschein nach geschafft, als Beamtin im Ruhestand nicht in einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein und Geldersatzleistungen ausschließlich von der Beihilfe zu beziehen und den Rest der Rechnungen aus eigener Tasche zu zahlen. Das ging dank gesunder Lebensführung und mit etwas Glück über 30 Jahre bis heute gut. Nun kam im Arztgespräch die Frage auf, an welche Pflegekasse man sich zwecks Beratung wenden könne. Eine Pflegekasse der Beihilfe gibt es in dieser Form natürlich nicht. Vor der Versicherungs-"optimierung" war sie privat versichert.


    Die wichtige Frage: Was muss die Mutter jetzt tun? Wie ist der rechtliche Rahmen?


    Die unwichtige aber interessante Frage: Wie konnte das passieren?

    Das war früher vor der Versicherungspflicht tatsächlich möglich...

    Pflegekasse ist jetzt zu (vermutlich) 70% die Beihilfe. Der Rest bleibt leider Eigenbehalt, außer man kommt jetzt irgendwo unter.

    Ich persönlich bin da Purist und investiere nur in einen, nämlich den iShares Core MSCI World UCITS ETF USD T (IE00B4L5Y983).


    Wie Achim Weiss schon geschrieben hat, da steckt auch so schon einiges an IT drin (zu Apple und MS kommen noch Alphabet (also Google), Facebook, Nvidia und Broadcom). EM kann man tun (informiere dich mal über 70/30), muss man m.E. aber nicht.

    JackDawson Deine Aussagen über Menschen, die Bürgergeld beziehen, lassen sich letztendlich unter den Begriff Klassismus subsumieren. Ich pflege keinen Umgang mit Menschen, die derlei vorurteilsbehaftete Ansichten haben. Tschüss! (und nette Grüße von einer Demo gegen Nazis und Rechtsextremisten, die gerade stattfindet)

    Gruß auf die richtige und wichtige Demo - wenn auch verspätet.

    Was soll ich sagen - ich habe dergleichen erwartet. Nichts neues bei unseren Linken, wenn sie gegen Argumente nicht mehr ankommen.

    Das ist leider falsch. Heizkosten müssen angemessen sein. Von daher wird auch jemand, der Bürgergeld empfängt, auf ein angemessenes Beheizen der Wohnung Wert legen müssen. Ansonsten wird das Amt nicht die Kosten übernehmen.

    Im ersten Jahr schon einmal nicht, und anschließend gilt:


    "(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre"


    Zudem wird oft der Heizspiegel herangezogen, in den - Überraschung - die Mieter selbst ihre Daten eintragen.

    Und da wird - ich zitiere mal aus einem Urteil des BSG vom 02.07.2009- "Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz aF (WoBindG) ergibt."


    sprich: angemessen aus Sicht der Gerichte ist der Wert für "extrem hohe" Heizkosten.

    Viel Spaß in der Bürgergeld-Sauna ;)