Beiträge von BSHKunde

    Hallo JR-HD,


    die Ausführungen von Pantoffelheld entsprechen voll und ganz meiner Meinung. Ich möchte nur hinzufügen, dass auch der SRI hinreichend breit gestreut ist und meiner Meinung nach - wenn Sie sich für diesen allein entscheiden - nicht wirklich einer Ergänzung um einen weiteren ETF zwecks weiterer Risikostreuung bedarf ...


    Freundliche Grüße


    BSHKunde

    @Ozymandias , @tom70794


    Bin verwundert - ich bin auf dem Wissensstand, dass Referendare in der Regel Beamte auf Widerruf sind. Schließt sich an das Referendariat dann mehr oder weniger sofort eine feste Stelle an, erfolgt in den meisten Bundesländern (nicht: in Berlin) die Verbeamtung auf Probe ...


    Nennenswerte Rentenversicherungszeiten entstehen bei einem solchen Lebenslauf nicht (außer, sie waren vorher schon da).

    Hallo JR-HD,


    Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung haben ist o. K., Rechtsschutz braucht man nicht unbedingt - evtl. irgendwann noch über Hausratversicherung nachdenken, wenn ein eigener Hausstand vorhanden ist, der aus mehr als "Apfelsinenkisten" besteht.


    Tagesgeld als solches ist o. K. - die Rücklage sollte aus meiner Sicht eher etwas höher kalkuliert sein (häufig werden drei Monatsnettogehälter empfohlen - wenn Sie noch keine hohen monatlichen Ausgabeverpflichtungen, insbesondere Miete, haben, reicht auch weniger; hierfür eine alternative Überlegung: Frei nach Murphys Gesetz - alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen -: die drei teuersten Gegenstände, die Sie besitzen und die für Ihre Lebensführung unverzichtbar sind, gehen gleichzeitig kaputt und müssen halbwegs gleichwertig ersetzt oder aufwändig repariert werden: halten Sie den Betrag auf dem Tagesgeldkonto, den Sie benötigen, um diese Krise zu bewältigen, ohne einen Kredit aufnehmen oder andere Anlagen auflösen zu müssen; Beispiel: schwerer Autoschaden: 3.000 Euro, Waschmaschine: 400 Euro, Handy: 400 Euro = 3.800 Euro Tagesgeld).


    Von Mischfonds halte ich persönlich nichts. Mit dem Anlagemix "Tagesgeld = Cash" + "Bausparvertrag entspricht Festgeld bzw. Anleihen" + "ETF auf den MSCI World bzw. AC = Aktien" erreichen Sie im Wesentlichen das gleiche Ergebnis.


    Für Einmalanlage und Sparplan reicht ein ETF. Wenn Sie Wert auf Nachhaltigkeit legen, dann der BNP Paribas Easy MSCI World SRI S-Series 5% Capped UCITS ETF, ISIN: LU1615092217, WKN: A2DVEZ (TER ist übrigens 0,25 %, die 0,13 % sind nur die reine Verwaltungsgebühr), wenn es die breitere Streuung unter Einschluss von etwas mehr Emerging Markets sein soll, dann der Xtrackers MSCI AC World UCITS ETF 1C, ISIN IE00BGHQ0G80, WKN A1W8SB, TER ebenfalls 0,25 %. Wenn Sie beide besparen, besparen Sie weitgehend die gleichen Werte doppelt. Das ist nicht schlimm, aber unnötig (es sei denn, Sie möchten spaßeshalber ganz praktisch wissen, welcher ETF über einen Zeitraum von z. B. 5 Jahren besser läuft, dann machen Sie es aber auch richtig: in beide ETFs die halbe Einmalanlage und die halbe Sparrate ;)


    Grob falsch machen Sie aber mit keiner Variante etwas, und Sie sind auch noch jung genug, um später nachsteuern und ändern zu können. Einen Honorarberater brauchen Sie für das, was Sie jetzt vorhaben, jedenfalls nicht. Der wäre eventuell sinnvoll für den Abschluss der "richtigen" Berufsunfähigkeitsversicherung gewesen, weil das ein wichtiger und sehr langfristiger Vertrag mit vermutlich vergleichsweise hohen Beträgen ist.


    Die VWL könnten Sie von Ihrem Arbeitgeber sinnvollerweise direkt auf den Bausparvertrag überweisen lassen!


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo neusee654,


    so wie ich Ihre Frage und den geschilderten Sachverhalt verstehe ist die Antwort: "Ja, so lange wie der Bausparvertrag läuft, Sie die notwendigen Sparleistungen erbringen und die einkommensmäßigen Voraussetzungen für die Arbeitnehmersparzulage erfüllt sind."


    Sicherheitshalber einfach noch einmal bei der Bausparkasse nachfragen?!


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo Atohm,


    LBS-Bausparbedingungen kenne ich konkret nicht, da ich - siehe Nickname - Kunde bei einer anderen Bausparkasse bin.

    Allerdings dürften so ziemlich alle Bausparbedingungen (ABB) eine Klausel enthalten, aus der sinngemäß hervorgeht, dass Sparleistungen, die über den Regelsparbeitrag hinausgehen, von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig gemacht oder von ihr zurückgewiesen werden können. Sie sollten sich Ihre ABB daraufhin noch einmal ansehen ...


    Das Ergebnis Ihrer Prüfung bzw. das Befolgen der Aufforderung der LBS, die Sparleistungen auf den Regelsparbeitrag zu reduzieren, kann Ihnen aber eigentlich (sofern Sie nicht einen bestimmten Plan haben, wann die Verträge voll bespart sein sollen) ziemlich egal sein. Zahlen Sie weniger, erhalten Sie zwar aktuell weniger Zinsen, dafür aber länger, weil es eben länger dauert, bis der jeweilige Bausparvertrag voll bespart ist und dann ohnehin von der LBS gekündigt wird.

    Das dürfte bei den relativ geringen Zinssätzen von 1,00 bzw. 1,50 % und den relativ geringen Bausparsummen von jeweils 10.000 Euro sowie den begrenzten Restlaufzeiten von ca. 8 Jahren auch unter Berücksichtigung der etwas länger zu zahlenden Gebühren im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied machen ...


    Aus meiner Sicht kein Grund, sich mit der LBS zu streiten ...;)


    Herzliche Grüße


    BSHKunde

    Hallo,


    ganz so drastisch wie Lothar-HH würde ich es nicht formulieren, aber Ihnen sollte schon klar sein, dass ein geringerer als der maximal mögliche Verkaufspreis für die Immobilie (den könnten Sie Ihrem Bruder aus familiärer Verbundenheit möglicherweise durchaus gönnen, vielleicht möchten Sie ja sogar, dass das Elternhaus im Familienbesitz bleibt) letztlich dazu führen kann, dass auch das durch den Verkauf hereinkommende Geld irgendwann aufgebraucht ist und "das Amt" dann von Ihnen Unterhalt für Ihre Mutter einfordert. Im schlechtesten Fall sind Sie dann auch noch leistungsfähiger als Ihr Bruder, weil Sie womöglich keine Kredite für eine Immobilie zu laufen haben und bezahlen dann quasi den günstigen Kaufpreis Ihres Bruders. Das muss kein Hinderungsgrund sein, es sollte Ihnen aber - wie gesagt - bewusst sein.


    Und - eventuell noch viel wichtiger- Ihre Überlegungen sind ohnehin überflüssig, wenn Ihre Mutter nicht nur wegen körperlicher Gebrechen im Altersheim ist, aber geistig noch fit ist (in diesem Fall ist sie geschäftsfähig und kann frei entscheiden, das Haus Ihrem Bruder unter Wert zu verkaufen). Ist Ihre Mutter dagegen geistig nicht mehr hinreichend auf der Höhe (Alzheimer, Demenz ...), sind Sie und / oder oder Bruder ggf. als Verwalter des Vermögens Ihrer Mutter beim Verkauf aktiv - Sie haben in diesem Fall gar nicht das Recht, das Vermögen Ihrer Mutter unter Wert "zu verschleudern" ...


    Herzliche Grüße


    BSHKunde

    Hallo Sam,


    ich habe Ihre letzte Nachricht so verstanden, dass es bereits Konten gab, die auf die Namen Ihrer Kinder liefen und dass Sie die Konten Ihrer Kinder (womöglich ohne Einverständnis der Kindesmutter) aufgelöst haben, so dass das Geld sich gegenwärtig auf einem ausschließlich auf Ihren Namen lautenden Konto befindet.


    Sofern ich das nicht falsch verstanden habe, haben Sie damit schon genau das gemacht, was Pumphut völlig richtig als "formalen Diebstahl" an Ihren Kindern bezeichnet hat.

    Und Nein, es ist eben nicht mehr Ihr Geld, das Sie für Ihre Kinder angelegt haben, es ist ab dem Moment, in dem Sie es auf ein Konto überweisen, das auf den Namen Ihrer Kinder lautet, das Geld des jeweiligen Kindes.


    Wenn Sie die Konten tatsächlich ohne Einverständnis der Kindesmutter aufgelöst haben sollten und die Kommunikation zwischen der Mutter Ihrer Kinder und Ihnen tatsächlich so schwierig ist, haben Sie spätestens dann ein eklatantes Problem, wenn die Mutter Ihrer Kinder von Ihrer Aktion erfährt - Sie sind dann derjenige, der den Kindern das Geld geklaut hat.

    Meine Empfehlung in diesem Fall: Denken Sie nicht mehr darüber nach, wie Sie das Geld vor einem möglichen Zugriff der Mutter Ihrer Kinder schützen können. Sehen Sie zu, dass das Geld schnellstmöglich zu Ihren Kindern zurückkommt, damit Sie wenigstens glaubhaft mit Ihrer Aussage bleiben, sich das Geld nicht tatsächlich selbst aneignen zu wollen (ich glaube Ihnen das sehr wohl - aber glauben Sie, dass die Mutter Ihrer Kinder Ihnen das glaubt?).


    Herzliche Grüße


    BSHKunde

    Hallo Einafets1005,


    ja, das ist rechtens - weil Sie so frei waren, das (wohl auf Vorschlag Ihrer Bank) zu vereinbaren (= zu unterschreiben).

    Es ist nach meinen Erfahrungen auch kein bei Prolongationen von Darlehen (unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der Prolongationsvereinbarung) unübliches Verfahren (wenn auch nicht das einzig mögliche - ich habe schon 'mal bei einer Bank eine Prolongationsvereinbarung gemacht, wo ich vorher einen Vordruck zugeschickt bekam, auf dem ich durch ankreuzen zwischen den beiden möglichen Berechnungsmethoden frei auswählen konnte).


    Sie werden damit nicht benachteiligt oder sonstwie "über den Tisch gezogen". Es handelt sich lediglich um eine Methode der Berechnung der künftigen monatlichen Rate. Bei der verwendeten Methode ist die Tilgung etwas höher als bei Verwendung der aktuellen Restdarlehensumme als Berechnungsgrundlage. Sie zahlen - wie bisher - immer nur Zinsen auf den tatsächlich noch bestehenden Darlehensbetrag.


    Wenn Ihnen aber daran gelegen ist, ihre monatliche Belastung zu senken, wenden Sie sich einfach 'mal an Ihre Bank und fragen nach, ob sie mit einer Senkung des Tilgungssatzes (ab sofort oder ab Wirksamwerden der Forward-Prolongation) einverstanden ist. Da (Wenn) Sie in den vergangenen Jahren ein problemloser stets pünktlich zahlender Kreditkunde waren, stehen die Chancen gar nicht so schlecht*, dass die Bank damit einverstanden ist (weil Sie dann langsamer tilgen und länger (also mehr) Zinsen auf ein Darlehen zahlen (an einem getilgten Darlehen verdient die Bank nämlich nichts mehr).


    Freundliche Grüße


    BSHKunde


    *Die Chancen sind vielleicht nicht so gut, wenn die Restdarlehenssumme in Relation zum Immobilienwert (noch) sehr hoch ist und / oder Sie schon deutlich über 55 Jahre alt sind - dann könnte es sein, dass die Bank sich Sorgen darum macht, ihr Geld von Ihnen zurückzubekommen.

    Hallo wawi,


    der in Euro ausgedrückte Wert eines ETF-Anteils schwankt - wenn der ETF in Dollar "aufgelegt" ist - auch dann, wenn sich die Kurse der in dem ETF enthaltenen Aktien überhaupt nicht ändern, sich aber der Wechselkurs zwischen Euro und Dollar ändert. Es gibt Menschen, die genau diese Schwankungen (= "Währungsrisiko") in ihrem Depot nicht "mögen" und deshalb versuchen, die Wechselkursschwankungen irgendwie "wegzuhedgen". Die Mehrheitsmeinung ist wohl, dass sich die Wechselkursschwankungen langfristig ausmitteln und für den langfristig orientierten buy-and-hold-Anleger keine relevante Rolle spielen und deshalb auch nicht gehedgt werden müssen bzw. sollten.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo,


    ich - auch ING-Kunde - fand an der Berichterstattung interessant, dass anscheinend nicht darüber nachgedacht wird, die vergleichsweise hohen Gebühren für Wertpapierkäufe (außerhalb von Aktionen regulär für einen Sparplan 1,75 % der jeweiligen Rate, bei Einmalanlagen 4,90 Euro Grundgebühr plus 0,25 % des Anlagebetrages) in Anpassung an die deutlich preiswerteren Mitbewerber nach unten zu korrigieren ...
    Stattdessen behilft (?) man sich mit aus meiner Sicht nicht zielführenden auf sechs Monate befristeten Neukundenaktionen (Flat-Fee, 2,90 Euro / Trade) - bekanntlich sind solche Aktionen besonders geeignet, die Bestandskunden zu verärgern.


    Bei größeren Einmalanlagen (ab ca. 1.800 Euro) ist die reguläre Kostenquote (aus meiner Sicht) gerade noch akzeptabel (aber natürlich nicht günstig), weil in den Bereich von 0,5 % des Anlagebetrages skalierbar. Als ich mich entschlossen habe, mir einen ETF-Sparplan einzurichten, habe ich das dann aber doch lieber bei einem anderen Broker (Smartbroker) gemacht.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo Dikal,


    der Notar hat in diesem Fall in der Tat einen Anspruch auf eine gewisse Vergütung für seine Bemühungen (die der Höhe nach aber deutlich geringer ist, als wenn ein Kaufvertrag zu Stande gekommen, d. h. beurkundet worden, wäre).
    Zahlungspflichtig gegenüber dem Notar sind sowohl der Verkäufer als auch Du. Der Notar wird sich aber in einem solchen Fall zunächst an denjenigen halten, der die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen ist, im vorliegend erwogenen Fall also an der Verkäufer. Selbst wenn der Notar sich an Dich hält, kannst Du vom Verkäufer, dem das Nicht-Zustandekommen des Kaufvertrages zuzurechnen ist, verlangen, dass er Dir die entstandenen Kosten erstattet.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo Dikal,


    wegen der grundsätzlichen Problematik "Immobilienfinanzierungsvertrag vor -kaufvertrag" abgeschlossen" weise ich auf den verlinkten FMH-Artikel hin, der den Dir zu gebenden Rat "Finanzierungvertrag widerrufen und neu abschließen" gut auf den Punkt bringt. Ich empfehle Dir jedoch, bei der finanzierenden Bank wegen der sinnvollsten und einfachsten Lösung dieses Problems vorab nachzufragen. Die Bank ist möglicherweise nicht so "begeistert", wenn Du den Vertrag einfach widerrufst und dann einen neuen Vertrag abschließen willst - soll heißen: widerrufen nur, wenn die Bank "unkooperativ" ist und keine Fristverlängerung für den Widerruf oder ein Rücktrittsrecht einräumt.


    Zur 2-Wochen-Frist bei bloßen Vertragsänderungen kann ich leider nicht verbindlich Stellung nehmen. Da es sich in Deinem Fall anscheinend um eine bloße Korrektur der Beschreibung des Kaufgegenstandes und keine (wesentliche) Änderung des vorgesehenen Vertragsinhaltes (Kaufgegenstand, Kaufpreis) handelt, vermute ich, dass die 2-Wochen-Frist nicht zwingend erneut eingehalten werden muss - der Notar bzw. seine Mitarbeiter/innen sollten zu dieser Frage aber verbindlich Auskunft geben können. Ich empfehle, mit dem Notariat Kontakt aufzunehmen. Bei der maßgeblichen Vorschrift (§ 17 Beurkundungsgesetz) handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Daher denke ich, dass die relative Geringfügigkeit der Änderung des Vertragsentwurfs ein Absehen von einer erneuten Beachtung der 2-Wochen-Frist rechtfertigt. Rechtsprechung zu dieser Thematik habe ich nicht gefunden. Da der Notar im Zweifelsfall bei einer nicht gerechtfertigten Nicht-Einhaltung der 2-Wochen-Frist in Haftung genommen werden kann, dürfte der Notar auch aus diesem Grunde derjenige sein, der zu entscheiden hat, wie er den konkreten Fall rechtlich beurteilt und wie er das dann handhaben möchte.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    @Pantoffelheld / Guido


    Naja, ich bin IT-technisch mehr so der DAU und mit höherer Mathematik habe ich es auch nicht so ... ;)


    Portfolio Performance wurde von einem "IT-Freak" (ich meine diesen Begriff in diesem Zusammenhang uneingeschränkt positiv und verwende ihn voller Hochachtung für die Leistung) namens Andreas Buchen ursprünglich für eigene Zwecke entwickelt, online gestellt und im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Man merkt an der einen und der anderen Stelle aber natürlich schon, dass das Hauptaugenmerk nicht uneingeschränkt darauf gelegt wurde, dass das ganze auch für den nicht technik- und mathematikaffinen DAU intuitiv verständlich und bedienbar ist.


    Ich habe ein paar Abende mehrere Stunden damit verbracht, die Hilfeseiten zu studieren und einige Youtube-Videos zum Thema Portfolio Performance anzusehen und auszuwerten und dann halt viel probiert.


    Da ich nur einen einzigen ETF bespare, inzwischen allerdings in zwei Depots, waren die Voraussetzungen bei mir noch relativ einfach. Die händische Eingabe der damals 8, jetzt 11, Käufe war schnell erledigt. Ich habe aber zum Beispiel eine Weile gebraucht, um so etwas wohl für jeden außer mir Selbstverständliches zu kapieren, dass ein interner Zinsfuß nur berechnet werden kann, wenn man auch eine Einlage auf dem Verrechnungskonto eingibt (und dass ich da auch einen anfänglichen Einmalbetrag hätte eingeben können und nicht für jeden Kauf eine Einlage hätte eingeben müssen habe ich genauso erst später kapiert wie dass ich das Glück habe, meine Depots bei Brokern zu haben, deren Abrechnungen als pdf-Dateien - im Original-Download-Format selbstverständlich - auch hätten importiert werden können ...)


    Die größten Schwierigkeiten hat mir bereitet, historische Kurse und automatische Kursaktualisierungen hinzukriegen. Mit einem Begriff wie "CSV-Datei" konnte ich bis dahin - und auch jetzt noch nicht wirklich - leider gar nichts anfangen. Außerdem fand ich keine Internetseite, auf der für "meinen" ETF historische Kurse und Kursaktualisierungen so aufbereitet waren, dass Portfolio Performance das verarbeiten konnte (ich war schon auf halbem Wege, historische Kurse für knapp drei Jahre händisch einzugeben - bis ich auf Ariva.de stieß, womit dann alles funktioniert(e), einschließlich Import der CSV-Datei mit den historischen Kursen :) )


    Nun läuft es und ich finde es sehr hilfreich, wenn auch für mein Ein-ETF-Portfolio wohl etwas "übertrieben" (Spieltrieb halt) - und um Dich zu ermutigen (bzw. "herauszufordern"): Wenn ich das hinkriege schaffst Du das erst recht, wenn Du schon in der Lage bist, mit Hilfe einer einfachen Tabellenkalkulation einen IZF zu berechnen (ich hatte das auch mal versucht und bin gescheitert)!


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo Mutterstochter,


    den Hinweis von tom70794 kann ich bestätigen - um 0.01 Uhr am 18. Geburtstag meines Sohnes war mein Online-Zugriff auf seine Konten - vollkommen korrekterweise - gesperrt. Und mein Sohn musste sich höchstselbst bei beiden Instituten, bei denen Konten für ihn eingerichtet waren, identifizieren, um den Zugriff zu erhalten. Wenn alle Banken das so handhaben haben sich die Missbrauchsmöglichkeiten des Vaters damit erledigt. Die Banken müssten sich nun eigentlich von sich aus bei dem volljährigen Kind melden, was sie aber (möglicherweise) nicht können, wenn bzw. weil sie die korrekte Anschrift des Kindes nicht kennen. Es spricht natürlich nichts dagegen, trotzdem eigene Nachforschungen anzustellen, aus meiner Sicht können Sie bzw. das Kind im Augenblick aber relativ relaxed abwarten, ob was kommt. Wenn etwas kommt (insbes. bankenseitig), was den Verdacht nährt, dass tatsächlich strafrechtlich relevanter Missbrauch betrieben wurde: die Strafverfolgungsbehörden unterrichten.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo zf100,


    das FIFO-Prinzip haben Sie in Ihrem Beispiel zutreffend dargestellt bzw. "ausgeführt" - aber Sie haben doch nicht 400 Euro Gewinn erzielt, wenn ich nicht etwas total falsch sehe haben Sie 400 Euro Verlust realisiert. Und auf diesen Verlust verlangt auch das grausamste deutsche Finanzamt keine Steuern. Den Verlust können Sie mit anderen Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnen.


    Viel Grüße


    BSHKunde

    Hallo Sag-es mir,


    auf eine vergleichbare Frage hatte ich neulich Portfolio Performance empfohlen.


    Nachdem ich mich da inzwischen eingefuchst habe und das Programm läuft, wiederhole ich die Empfehlung gerne ... (das Programm rechnet im Übrigen wie von Pantoffelheld / Guido beschrieben).


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Ich schließe mich den Ausführungen von muc einschließlich des Alternativvorschlages (Darlehen von Erblasser/in / Vorauszahlung auf das Erbe) nachdrücklich an und ergänze noch einen (vermutlich mehr theoretischen) Hinweis: mucs Ausführungen sind zutreffend unter der Annahme, dass Ihr Mann nur eine Tochter hat und in seinem Leben ausschließlich dieses eine Kind hatte, dass also das Enkelkind Kind der genannten Tochter ist. Sollte es sich anders verhalten, ändern sich die Erbquoten nach dem Ableben Ihres Mannes.


    Freundliche Grüße


    BSHKunde

    Hallo Jonas1251,


    vielleicht ist das Portfolio Performance das, was Sie suchen (der Link wurde neulich auf eine vergleichbare Frage in dieser oder einer anderen Community gepostet, mit dem Hinweis, dass es sich um eine non-profit und ehrenamtliche Arbeit handelt - meckern also "verboten"; ich selbst habe es noch nicht ausprobiert, kann daher keine praktischen Erfahrungen beisteuern).


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo Martin,


    Sie sollten sich verschiedene Fragen stellen, quasi eine Checkliste, das zur Systematisierung, Objektivierung und Visualisierung auch auf Papier bzw. als Datei. Und dann versuchen Sie, sich alle Fragen ehrlich und realistisch selbst zu beantworten. Mit etwas Glück steht am Ende eine mehr oder weniger eindeutige Antwort ("Für" und "Wider" wird es vermutlich für beide Positionen geben).


    Aus meiner Sicht sollten Sie sich u. a. mit folgenden Fragen beschäftigen (nicht abschließend):

    • Haben Sie Erfahrung mit Wohnungsvermietung? Kennen Sie sich im Mietrecht aus? Können Sie sich ggf. vorstellen, Spaß daran zu haben, sich in diese Thematik einzuarbeiten?
    • Ziehen Sie weit weg von München, so dass jedweder Besuch der vermieteten Wohnung mit großem Aufwand verbunden wäre?
    • Sie haben den Vorteil, die Wohnung, die Sie ggf. vermieten möchten, einschl. der Hausverwaltung zu kennen. Steht der Hauswart / Hausmeister auch Mietern ohne Weiteres hilfreich zur Verfügung? Wie oft und in welchem kostenmäßigen Umfang fallen Reparaturen an der Wohnung an?
    • Pi mal Daumen können Sie aus der Wohnungsvermietung eine Bruttorendite von 2,1 % / Jahr erzielen (Berechnung: 1.400 Euro Kaltmiete / Monat mal 12 Monate = 16.800 Euro Bruttokaltmiete / Jahr abzgl. 25 % - 4.200 Euro - pauschal für nicht auf die Mieter umlegbare Kosten, die Sie aus der Kaltmiete finanzieren müssen = 12.600 Euro x 100 ./. 600.000 Euro Wohnungswert). In diese Rechnung, die die Richtigkeit der von Ihnen mitgeteilten Parameter unterstellt, können Sie natürlich gerne für die nicht auf die Mieter umlegbaren Kosten reale Werte ansetzen. Vergessen Sie dabei bitte nicht, eine zusätzliche (zumindest virtuelle) Rücklage für die Instandhaltung der Wohnung (bzw. des Sondereigentums) und für Leerstände zwischen zwei Vermietungen zu berücksichtigen. Speziell, wenn Sie sich eher nicht selbst um die Vermietung und die Abrechnungen mit den Mietern kümmern möchten, kommen weitere Kosten für die entsprechende zusätzliche individuelle Wohnungsverwaltung hinzu (Ihre Hausverwaltung übernimmt die Aufgabe vermutlich gern und teilt Ihnen auch die Kosten mit ...). Von der so berechneten Rendite sind noch die Steuern abzuziehen, die Sie auf Gewinne aus Vermietung und Verpachtung zahlen. Ich schätze grob, dass sich Ihre Nettorendite, auch wenn Sie in gewissem Umfang Abschreibungs- und Finanzierungskosten (Zinsen des 100.000-Euro-Restdarlehens) geltend machen können, auf 1,5 bis 1,8% reduzieren wird. Dem stehen 1,2 % Zinskosten für die neue selbst genutzte Immoblie gegenüber, die Sie sich bei Wohnungsverkauf weitestgehend sparen können - steuerfrei!. Wiegt für Sie ein solcher (erhoffter) wirtschaftlicher Vorteil die Nachteile der Vermietung bzw. den Vorteil, auch künftig in einer nahezu vollständig bezahlten eigenen Immobile zu wohnen, auf?
    • Ist (absehbar) mit Kosten für Sonderumlagen für grundlegende Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu rechnen? Können Sie diese tragen?
    • Können Sie das Risiko ungeplanter langfristiger Mietausfälle (Mieter zahlt nicht, zieht aber leider auch nicht freiwillig aus ...) tragen oder steht dann recht bald der Gerichtsvollzieher, den Sie dem Mieter geschickt haben, vor Ihrer Tür ... (Hinweis: Diese Frage zielt in besonderer Weise auf Ihre finanzielle aber auch persönliche Stressresistenz ab ;)
    • Haben Sie (immaterielle) Gründe, sich die Wohnung erhalten zu wollen (z. B.: Sie ziehen jetzt der Kinder wegen ins Grüne vor die Tore der Stadt, können sich aber gut vorstellen, die Wohnung "im Alter" wieder selbst zu nutzen)?

    Alles "nur" Denkanstöße, wie gesagt nicht unbedingt abschließend (vielleicht steuert das eine oder andere Communitymitglied ja noch weitere Ideen zur Vorgehensweise und dazu, woran Sie denken sollten, bei ...) und ohne abschließende Wertung, jedoch mit dem Hinweis, dass mir persönlich die Vermietung einer einzelnen Wohnung ein zu hohes Klumpenrisiko und zu viel Stress / Aufwand für zu wenig Ergebnis wäre - aber ich bin nicht Sie und kenne zudem Ihren sonstigen persönlichen und finanziellen Hintergrund (Lebensalter, Kinder - Unterhaltsverpflichtungen, beruflicher Status, Einkommenshöhe und -sicherheit, sonstiges Vermögen) nicht.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo anrime89,


    da kann ich Ihnen leider nicht wirklich helfen. Ich bin bei einer anderen Bausparkasse (Schwäbisch Hall - BSH - , vgl. mein Nickname), die achtet inzwischen auch sehr darauf, die hochverzinsten alten Bausparverträge zu einem Ende zu bringen, indem sie vor einiger Zeit die Zahlung des Regelsparbeitrages "ab sofort" gefordert hat und bei Nichtzahlung vermutlich auch kündigt. Die BSH macht auch vom höchstgerichtlich bestätigten Kündigungsrecht "10 Jahre nach Zuteilung" Gebrauch, scheint ansonsten aber - zumindest bisher - nicht übermäßig aggressiv vorzugehen. Offensichtlich legt die BSH Wert darauf, die Kunden nicht zu massiv zu vergraulen ... Die BSH ist auch eine der wirtschaftlich stärkeren Bausparkassen, die zudem offenkundig weiter im Geschäft bleiben möchte. Insofern hatte ich bisher keinen Grund, darüber nachzudenken, "meine" Bausparkasse zu verklagen.


    Ich kann Ihnen allenfalls empfehlen, über die Anwaltssuche der Bundesrechtsanwaltskammer nach einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu suchen und in die Suchmaske Ihre Postleitzahl einzugeben ...


    Viele Grüße und viel Glück


    BSHKunde