Beiträge von 1.Pauline

    Vielen Dank für den für den Tipp mit den Sozialverbänden, @Vino Verde . Ich bin zwar Mitglied im VDK, die betreffende Person aber leider nicht. Verbände sind verständlicherweise nur für ihre Mitglieder da, deshalb hatte ich hier im unabhängigen Verbraucherportal nachgefragt.


    Nein, ich bin kein Arbeitgeber und frage auch nicht für einen AG an. Etwas verwirrt bin ich allerdings über Ihre Einschätzumg, dass Beamte Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld haben. Ich dachte bisher immer, Beamte wären nicht sozialverischerungspflichtig. Allerdings ist das eh obsolet, da es nicht um einen Beamten geht.


    Danke auch für den Hinweis bzgl. der Nahtlosigkeitsregelung. Nach meinen Recherchen ist diese wohl aber immer auch mit einem Rentenantrag verbunden, richtig? Die betreffende Person möchte jedoch weder in Rente gehen noch Arbeitslosengeld beziehen sondern einfach nur weiter in seinem Job arbeiten, was er normalerweise auch können sollte. Ihre Vermutung, @Vino Verde , es ginge evtl. darum sich höhere Leistungen zu erschleichen, ist daher abwegig.


    Die lange Krankschreibung von 2019/2020 waren mehrere, sich unglücklicherweise aneinander reihende, jedoch in sich abgeschlossen Erkrankung. Nur bei zwei von den 74 Wochen war es die gleiche Krankheit wie 2018 und 2021, also insgesamt gut vier Wochen in den drei Jahren. Aber das ist lt. Krankenkasse egal. Für jede in diesem Zeitraum bescheinigte Erkrankung wird der komplette Zeitraum von 74 Wochen Krankengeld angerechnet, auch wenn wenn diese nur wenige Tage bestanden hat.


    Viele Grüße

    Pauline

    Hallo Zusammen,


    Arbeitnehmer haben innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Wobei die Zeiträume darauf angerechnet werden, in denen Lohnfortzahlung oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung bezogen wurde. Diese jeweilige Blockfrist von 3 Jahren beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Arbeitsunfähigkeit für dieselbe Erkrankung das erste Mal festgestellt wurde. Nach drei Jahren beginnt dann eine neue Blockfrist zu laufen in der dann wieder max. 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld besteht. Hier ein Beispiel, jeweils u. a. mit der selben Erkrankung:


    01.02.2018 erste Arbeitsunfähigkeit für eine Woche

    von Januar 2019 bis Juni 2020 Arbeitsunfähigkeit für 74 Wochen

    bis 31. Januar 2021 Arbeitsunfähigkeit für eineinhalb Wochen


    Demnach müsste am 01.02.2021 eine neue Blockfrist für dieselbe Erkrankung zu Laufen beginnen, richtig?


    Nun habe ich jedoch hier (https://www.patientenberatung.…lange-gibt-es-krankengeld) gelesen, dass eine neue Blockfrist erst dann zu Laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer zuvor mind. 6 Monate gearbeitet hat und mind. 6 Monate nicht wg. der „ausgesteuerten Diagnose“ arbeitsunfähig war.


    Dies würde dann bedeuten, dass in dem obigen Beispiel die neue Blockfrist nicht am 01.02.2021 zu laufen begänne sondern erst am 31.07.2021, sofern bis dahin keine Krankschreibung mit derselben Erkrankung mehr erfolgt. [Blockierte Grafik: https://www.finanz-forum.de/images/smilies/confused.png] Oder gilt diese 6 Monatsfrist nur, wenn der Arbeitnehmer schon ausgesteuert war. In dem obigen Beispiel sind die 78 Wochen Krankengeldanspruch innerhalb der Blockfrist von 3 Jahren ja noch nicht ausgeschöpft gewesen.


    Hat da jemand Ahnung von oder kennt einen der einen kennt?


    Herzlichen Dank für eure Tipps und Anregungen


    Pauline

    Hallo Zusammen,


    wir haben unserem bisherigen Gasversorger zum 31.12.2020 gekündigt und schauen uns nach einem anderen um. Da wir bisher wenig Erfahrung mit dem Wechsel von Versorgern haben, meine Frage: Sollen wir jetzt kurzfristig gem. den beim Gaspreisvergleich hier auf FINANZTIPP bei einem Anbieter abschließen oder noch ein paar Tage warten?


    Also kommen erfahrungsgemäß im Dezember noch Lastminute-Angebote oder ist weiteres Warten eher von Nachteil?


    Ganz lieben Dank für eure Tipps und Anregungen


    Pauline

    Besten Dank für die Infos, chris2702 und Kater.Ka, wir hatten bisher auch nur einmal gewechselt, da es dafür keine Notwendigkeit gab. Davor hatten wir nämlich über zehn Jahre lang als "Gaspreisboikoteure" unseren Grundversorger nur nach billigem Ermessen bezahlt.


    Es fehlt uns daher auch etwas die Übung. Das mit den Prämien oder Boni ist ja schön und gut aber grundsätzlich wäre mir ein fairer Anbieter, die nicht nur Kostensteigerungen weitergibt, sondern auch Kostensenkungen und Bestandskunden nicht versucht für dumm zu verkaufen ;)


    Ich denke, bei einen angenommenen Verbrauch von 30000 kWh, sind 82,54 €/Jahr Grundkosten und 4,08 Cent/kWh für einen Öko-Tarif ganz o.k., oder was meinst ihr? Preise inkl. der neuen CO2-Steuer ab 2021. Das Schönrechnen mit 16% MwSt. machen ja leider alle L


    LG Pauline

    Danke für die Antwort, Kater.Ka, aber wenn die Preise, z. B. durch steigende Beschaffungspreise für den Anbieter nicht mehr auskömmlich sind?


    Die Kundengewinnung machen sich die Anbieter selbst unnötig teuer, sie nötigen ja praktisch ihre Kunden in die Kündigung bestehender Verträge, weil Bestandskunden meist nur so die Preissenkungen am Markt bekommen und zahlen ihnen dann nach mind. einem halben Jahr bei einem anderen Anbieter auch noch dazu höhe Neukundenprämien. Verrückte Welt.

    Hallo Zusammen,


    da unser bisheriger Versorger den Arbeitspreis ab 01.01.2021 um 12 % erhöht aber keine der Preissenkungen in den letzten zwei Jahre an uns weitergeben hatte, haben wir vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Daraufhin haben wir für 2021 zwar einen etwas günstigeren Tarif als bisher angeboten bekommen, aber trotzdem noch deutlich teurer als viele Anbieter im Preisvergleich unter https://www.finanztip.de/gaspr…sanbieter-wechseln/#c6777


    Dabei ist mir aufgefallen, dass z. B. Easy Yippie Gas, eine Tochter der MAINGAU Energie, 12 Monate eingeschränkte Preisgarantie, 1 Monat Mindestvertragslaufzeit und 2 Wochen Vertragsverlängerung bietet.


    Ist die Preisgarantie eigentlich nicht nur Augenwischerei, da der Versorger bei steigenden Preisen ja jederzeit den Vertrag kurzfristig kündigen kann, um höher Preise durchzusetzen? Oder mache ich da einen Gedankenfehler?


    Herzlichen Dank


    Pauline

    Hallo zusammen,


    ich habe folgende Fragen und hoffe auf hilfreiche Infos. Ein Bekannter hat 1995 bei der EUROPA Versicherung in Köln eine Lebensversicherung (Tarif E-T 1N-M) mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Tarif BUZ) abgeschlossen und war 75 Wochen am Stück arbeitsunfähig krankgeschrieben, inkl. Reha und stufenweisen Wiedereingliederung.


    Krankheitsbedingt und aus Unwissenheit hatte er dies nicht seiner Versicherung gemeldet.


    Ist es richtig, dass bei der BUZ ein Anspruch auf Beitragsfreiheit und Zahlung der monatlichen Rente besteht, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen Krank geschrieben war und die Versicherung nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Mitteilung zahlt, jedoch nicht rückwirkend?


    Da der Versicherungsnehmer sich nicht weiter hat krankschreiben lassen und stattdessen Urlaub genommen hat ,um nicht ausgesteuert zu werden, erhält er nun keine Leistungen aus der BUZ und die Wartezeit dafür beträgt erneut wieder 6 Monate AU, oder irre ich mich hier?


    Gibt's da evtl. irgend eine Härtefallregelung?



    Ganz lieben Dank für ein wenig Aufklärung und hilfreiche Tipps



    Pauline